Refinanzierungszinsen für ein Gesellschafterdarlehen

Der Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen bis zur Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens kann dazu führen, dass die Refinanzierungszinsen nicht mehr in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind.

Gewährt ein Gesell­schaf­ter der GmbH ein ver­zins­tes Dar­le­hen, sind an die Bank gezahl­te Zin­sen für die Refi­nan­zie­rung des Dar­le­hens als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar, wenn der Gesell­schaf­ter zu min­des­tens 10 % am Stamm­ka­pi­tal betei­ligt ist. Wenn der Gesell­schaf­ter aber bis zur Bes­se­rung der wirt­schaft­li­chen Lage der GmbH auf sein Gesell­schaf­ter­dar­le­hen ver­zich­tet, sind die wei­ter­hin anfal­len­de Refi­nan­zie­rungs­zin­sen nicht mehr in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit frü­he­ren Zins­ein­künf­ten abzieh­bar. Der Bun­des­fi­nanz­hof geht dann näm­lich von einem Wech­sel des Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hangs hin zu Betei­li­gungs­er­trä­gen aus, bei denen Wer­bungs­kos­ten nur noch auf Antrag zu 60 % als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Die­se Ände­rung tritt ins­be­son­de­re dann ein, wenn der Gesell­schaf­ter durch sei­nen Ver­zicht die Eigen­ka­pi­tal­bil­dung und Ertrags­kraft der Gesell­schaft stär­ken will.