Umsatzsteuer

Nach Über­zeu­gung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs ist die deut­sche Vor­ga­be, dass der Organ­trä­ger auch Steu­er­schuld­ner der Umsatz­steu­er ist, uni­ons­rechts­kon­form.
Die Finanz­ver­wal­tung hat erklärt, wann wel­cher Auf­tei­lungs­maß­stab für den Vor­steu­er­ab­zug aus Auf­wen­dun­gen für gemischt genutz­te Immo­bi­li­en anzu­wen­den ist.
Der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz in der Gas­tro­no­mie wird um ein wei­te­res Jahr ver­län­gert und der Durch­schnitts­satz für Pau­schal­land­wir­te wird 2023 ange­passt.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich zu den Vor­aus­set­zun­gen einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft zwi­schen den Gesell­schaf­ten einer GmbH & Co. KG geäu­ßert.
Eine GmbH hat kei­nen Anspruch auf Vor­steu­er­ab­zug aus Leis­tun­gen, die in ers­ter Linie den pri­va­ten Inter­es­sen ihres Geschäfts­füh­rers und des­sen Ange­hö­ri­gen die­nen.
Bun­des­tag und Bun­des­rat haben einer Absen­kun­gen der Umsatz­steu­er auf Gas und Fern­wär­me sowie die Steu­er­frei­heit für vom Arbeit­ge­ber gezahl­te Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mi­en beschlos­sen.
Die Bun­des­re­gie­rung hat den Regie­rungs­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 ver­ab­schie­det, mit dem auch Tei­le des neu­en Ent­las­tungs­pa­kets im Steu­er­recht umge­setzt wer­den.
Solan­ge die Zuord­nung gemischt genutz­ter Wirt­schafts­gü­ter inner­halb der Doku­men­ta­ti­ons­frist nach außen erkenn­bar ein­deu­tig doku­men­tiert wur­de, kann die Mit­tei­lung an das Finanz­amt über die Zuord­nungs­ent­schei­dung auch noch nach Ablauf der Frist erfol­gen.
Weil ein Bat­te­rie­sys­tem nicht für die Strom­pro­duk­ti­on aus einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zwin­gend not­wen­dig ist, ist auch der Vor­steu­er­ab­zug nicht mög­lich, wenn der damit gespei­cher­te Strom spä­ter pri­vat ver­braucht wird.
Die Bun­des­re­gie­rung hat sich auf ein drit­tes Ent­las­tungs­pa­ket im Gesamt­vo­lu­men von rund 65 Mil­li­ar­den Euro fest­ge­legt.