Einkommensteuer — Immobilien

Nach der Umschul­dung eines Fremd­wäh­rungs­dar­le­hens sind Schuld­zin­sen, die auf die Abde­ckung eines Kurs­ver­lusts ent­fal­len, nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar.
Da der Immo­bi­li­en­be­sit­zer auf die Ent­eig­nung durch die öffent­li­che Hand kei­nen ent­schei­den­den Ein­fluss neh­men kann, ist die Ent­eig­nung kein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft, womit die gezahl­te Ent­schä­di­gung nicht zu einem steu­er­pflich­ti­gen Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn füh­ren kann.
Reno­vie­rungs­auf­wen­dun­gen für Räu­me, die mehr als in nur unter­ge­ord­ne­tem Umfang zu Wohn­zwe­cken genutzt wer­den, kön­nen nicht antei­lig den Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer zuge­ord­net wer­den.
Das Bau­kin­der­geld ist zwar ein öffent­li­cher Zuschuss, hat aber kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Steu­er­be­güns­ti­gung für die Inan­spruch­nah­me von Hand­wer­k­erleis­tun­gen, die nur für Leis­tun­gen gewährt wird, die nicht ander­wei­tig öffent­lich geför­dert wer­den.
Die anste­hen­de Grund­steu­er­re­form macht die Neu­be­wer­tung von mehr als 35 Mil­lio­nen wirt­schaft­li­cher Ein­hei­ten not­wen­dig.
Der Bau güns­ti­ger Miet­woh­nun­gen wird mit einer befris­te­ten Son­der­ab­schrei­bung von bis zu 5 % pro Jahr geför­dert.
Eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung auf­grund des Ver­kaufs einer Immo­bi­lie am Beschäf­ti­gungs­ort nach Been­di­gung einer beruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ist nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar.
Mit einer zwei­ten All­ge­mein­ver­fü­gung hat die Finanz­ver­wal­tung wei­te­re Ein­sprü­che rund um die Grund­steu­er zurück­ge­wie­sen, die von der ers­ten All­ge­mein­ver­fü­gung noch nicht erfasst waren.
Je nach Besitz­ver­hält­nis­sen der ver­mie­te­ten Immo­bi­lie und Umfang der Ver­mie­tungs­tä­tig­keit ändert sich die Ein­kunfts­art von Miet­ein­nah­men eines Land­wirts, der Zim­mer oder Woh­nun­gen an Feri­en­gäs­te ver­mie­tet.
Bei der Prü­fung einer ver­bil­lig­ten Ver­mie­tung ist das ertrags­ori­en­tier­te Pacht­wert­ver­fah­ren kein geeig­ne­ter Maß­stab zur Ermitt­lung einer orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te.