Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Neben Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er müs­sen sich die­ses Jahr ins­be­son­de­re Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer mit neu­en Vor­ga­ben bei der Steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung abfin­den.
Wenn Eltern die Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ihrer unter­halts­be­rech­tig­ten Kin­der als Bar­un­ter­halt tra­gen, kön­nen sie die­se als Son­der­aus­ga­ben gel­tend machen.
Mit mehr Kin­der­geld und einer Anpas­sung steu­er­li­cher Eck­wer­te bringt das jetzt ver­ab­schie­de­te Fami­li­en­ent­las­tungs­ge­setz vor allem für Fami­li­en eine finan­zi­el­le Ver­bes­se­rung.
Der Bun­des­rat und der Bun­des­tag haben sich mit dem Ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 beschäf­tigt und vor der Ver­ab­schie­dung noch eini­ge wei­te­re Ände­run­gen vor­ge­nom­men.
Ist der Unter­halts­emp­fän­ger nicht im gesam­ten Kalen­der­jahr unter­halts­be­dürf­tig, dann ist der Höchst­be­trag für steu­er­lich abzugs­fä­hi­gen Unter­halt antei­lig zu kür­zen.
Die Umwand­lung einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft in eine Ehe ist ein rück­wir­ken­des Ereig­nis, das die rück­wir­ken­de Anwen­dung des Split­ting­ta­rifs recht­fer­tigt.
Pro­zess­kos­ten zur Rück­ho­lung eines Kin­des kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar sein.
Erträ­ge aus dem Wei­ter­ver­kauf von stark gefrag­ten Ein­tritts­kar­ten sind kei­ne steu­er­pflich­ti­gen Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne.
Wird eine wei­ter­füh­ren­de Aus­bil­dung nicht zum nächst­mög­li­chen Ter­min begon­nen, gilt sie als Zweit­aus­bil­dung mit ent­spre­chen­den Fol­gen beim Kin­der­geld.
Die Gren­zen des Haus­halts wer­den nicht aus­nahms­los durch die Grund­stücks­gren­ze abge­steckt, wes­halb im Ein­zel­fall auch Leis­tun­gen jen­seits des Grund­stücks für den Steu­er­bo­nus in Fra­ge kom­men.