Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Ab 2021 soll der Soli für rund 90 % der Ein­kom­men­steu­er­zah­ler voll­stän­dig und wei­te­re 6,5 % teil­wei­se weg­fal­len.
Wäh­rend die Zahl steu­er­pflich­ti­ger Rent­ner seit 2005 um rund 50 % gestie­gen ist, hat sich das von die­sen Rent­nern gezahl­te Steu­er­auf­kom­men in der sel­ben Zeit mehr als ver­dop­pelt.
Dient Bond­s­trip­ping allein dazu, einen Steu­er­vor­teil zu erzie­len, liegt eine miss­bräuch­li­che Gestal­tung vor, die das Finanz­amt nicht aner­ken­nen muss.
Die Mög­lich­keit, aus meh­re­ren vor­ge­ge­be­nen Anla­ge­stra­te­gi­en wäh­len zu kön­nen, macht aus einer Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung noch kei­nen ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Ver­si­che­rungs­ver­trag.
Die Aus­zah­lung des Rück­kauf­wer­tes einer Ren­ten­ver­si­che­rung auf­grund der Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses fällt nicht in die Steu­er­be­güns­ti­gung für außer­or­dent­li­che Ein­künf­te.
Die Gro­ße Koali­ti­on will ab 2021 den Soli­da­ri­täts­zu­schlag abschaf­fen, aller­dings nur bis zu einer bestimm­ten Ein­kom­mens­gren­ze.
Ein Alters­ent­las­tungs­be­trag ist auch dann anzu­set­zen, wenn er einen bereits bestehen­den Ver­lust wei­ter erhö­hen wür­de.
Dass die Ein­kom­men­steu­er­ermä­ßi­gung für gewerb­li­che Ein­künf­te zur Kom­pen­sa­ti­on der Gewer­be­steu­er­be­las­tung nur für die­se Ein­künf­te die Bemes­sungs­grund­la­ge des Solis redu­ziert, ist ver­fas­sungs­kon­form.
Die Anschaf­fungs­kos­ten eines Knock-out-Zer­ti­fi­kats füh­ren nach Ein­tritt des Knock-out-Ereig­nis­ses grund­sätz­lich zu steu­er­lich abzugs­fä­hi­gen Ver­lus­ten.
Die Ver­wen­dung einer Alt-Lebens­ver­si­che­rung zur Besi­che­rung eines Bank­dar­le­hens, das zins­frei an den Ehe­gat­ten über­las­sen wird, ist nicht steu­er­schäd­lich.