Berechnung des Solis mit oder ohne Gewerbesteuerermäßigung

Dass die Einkommensteuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte zur Kompensation der Gewerbesteuerbelastung nur für diese Einkünfte die Bemessungsgrundlage des Solis reduziert, ist verfassungskonform.

Um die zusätz­li­che Belas­tung gewerb­li­cher Ein­künf­te mit Gewer­be­steu­er weit­ge­hend aus­zu­glei­chen, gibt es für die­se Ein­künf­te bei der Ein­kom­men­steu­er eine ent­spre­chen­de Ermä­ßi­gung. Damit redu­ziert sich für gewerb­li­che Ein­künf­te auch die Bemes­sungs­grund­la­ge für den Soli­da­ri­täts­zu­schlag. Das ist aber nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs kein Grund, auch bei ande­ren Ein­kunfts­ar­ten einen Abschlag von der Ein­kom­men­steu­er für die Berech­nung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags vor­zu­neh­men. Die Ungleich­be­hand­lung sei in der Gesamt­schau aller Steu­er­ar­ten gerecht­fer­tigt und damit nicht ver­fas­sungs­wid­rig.