Anforderungen an vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag

Die Möglichkeit, aus mehreren vorgegebenen Anlagestrategien wählen zu können, macht aus einer Kapitallebensversicherung noch keinen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag.

Eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Lebens­ver­si­che­rung, bei der im Ver­si­che­rungs­ver­trag eine geson­der­te Ver­wal­tung von spe­zi­ell für die­sen Ver­trag zusam­men­ge­stell­ten Kapi­tal­an­la­gen ver­ein­bart wor­den ist und der Kun­de unmit­tel­bar oder mit­tel­bar über den Ver­kauf der Kapi­tal­an­la­gen und die Wie­der­an­la­ge der Erlö­se bestim­men kann, wird steu­er­lich anders behan­delt als ande­re Lebens­ver­si­che­run­gen. Die Mög­lich­keit des Kun­den, aus meh­re­ren stan­dar­di­sier­ten Anla­ge­stra­te­gi­en zu wäh­len, macht aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag aber noch kei­ne ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Lebens­ver­si­che­rung. Auch dass die Ver­si­che­rungs­leis­tung von der Wert­ent­wick­lung des Anla­ge­stocks abhängt und der Kun­de die Mög­lich­keit hat, den Ver­si­che­rungs­ver­trag zu kün­di­gen, begrün­det aus Sicht des Bun­des­fi­nanz­hofs kei­ne mit­tel­ba­re Dis­po­si­ti­ons­be­fug­nis, die zu einer ande­ren Ein­schät­zung füh­ren wür­de.