Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Mit dem Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 wer­den die meis­ten der steu­er­li­chen Ent­las­tun­gen umge­setzt, die die Regie­rung im Febru­ar in zwei Ent­las­tungs­pa­ke­ten beschlos­sen hat­te.
Ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer ist steu­er­lich abzieh­bar, wenn die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllt sind, auch wenn es für die Tätig­keit nicht zwin­gend erfor­der­lich ist.
Alle Erwerbs­tä­ti­gen sol­len in die­sem Jahr ein­ma­lig eine Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro erhal­ten, die über die Lohn- oder Ein­kom­men­steu­er aus­ge­zahlt wird.
Die Ampel­ko­ali­ti­on hat ein wei­te­res Ent­las­tungs­pa­ket beschlos­sen, das auch einen Steu­er­ra­batt von 300 Euro für Arbeit­neh­mer und Selbst­stän­di­ge vor­sieht.
Ein Lang­zeit­ver­gü­tungs­mo­dell erfüllt die Anfor­de­run­gen an eine Ver­gü­tung für eine mehr­jäh­ri­ge Tätig­keit, bei der die Steu­er nach der güns­ti­ge­ren Fünf­tel-Rege­lung berech­net wird.
Neben einer Anhe­bung des Min­dest­lohns auf 12 Euro soll zum 1. Okto­ber 2022 auch die Mini­job­gren­ze stei­gen.
Trotz klei­ne­rer Män­gel und Unge­nau­ig­kei­ten kann ein Fahr­ten­buch steu­er­lich anzu­er­ken­nen sein, wenn die Anga­ben ins­ge­samt voll­stän­dig sind und den pri­va­ten Nut­zungs­an­teil kor­rekt wie­der­ge­ben.
Mit dem Vier­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz wer­den vor allem Fris­ten und bereits bestehen­de Steu­er­erleich­te­run­gen in der Coro­na-Kri­se ver­län­gert.
Der Koali­ti­ons­aus­schuss hat sich vor dem Hin­ter­grund der stark stei­gen­den Prei­se für Ener­gie auf meh­re­re Ent­las­tungs­schrit­te ver­stän­digt, die nun auf den Weg gebracht wer­den.
Der Pro­gres­si­ons­vor­be­halt auf Kurz­ar­bei­ter­geld hat in den Jah­ren 2020 und 2021 dem Staat Steu­er­mehr­ein­nah­men von zusam­men rund 3,5 Mil­li­ar­den Euro beschert.