Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Neben einem höhe­ren Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag gibt es 2023 vor allem Ände­run­gen im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht.
Zu den zuletzt auf­ge­nom­me­nen Ände­run­gen gehö­ren eine erneu­te Anhe­bung des Arbeit­neh­mer­pausch­be­trags und eine begrenz­te Steu­er­pflicht für die staat­li­che Hil­fe für Gas- und Fern­wär­me­kun­den.
Der Antrag auf den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Ries­ter-Bei­trä­gen kann auch form­los und nach­träg­lich gel­tend gemacht wer­den, aller­dings nicht mehr, wenn der Steu­er­be­scheid schon bestands­kräf­tig ist.
Bun­des­tag und Bun­des­rat haben die Steu­er­ent­las­tun­gen durch das Infla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setz deut­lich auf­ge­stockt und das Gesetz Anfang Novem­ber ver­ab­schie­det.
Auch wenn der Arbeit­neh­mer Zuzah­lun­gen für die Nut­zung des Dienst­wa­gens leis­tet, ist kein antei­li­ger Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung mög­lich.
Arbeit­ge­ber kön­nen ihren Arbeit­neh­mern jetzt eine steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie von bis zu 3.000 Euro zah­len.
Die Bun­des­re­gie­rung hat den Regie­rungs­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 ver­ab­schie­det, mit dem auch Tei­le des neu­en Ent­las­tungs­pa­kets im Steu­er­recht umge­setzt wer­den.
Die wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie vor­über­ge­hend ange­ho­be­ne Hin­zu­ver­dienst­gren­ze für Früh­rent­ner soll nun dau­er­haft fal­len.
Die Bun­des­re­gie­rung hat sich auf ein drit­tes Ent­las­tungs­pa­ket im Gesamt­vo­lu­men von rund 65 Mil­li­ar­den Euro fest­ge­legt.
Am 1. Juli 2022 greift der zwei­te von drei Erhö­hungs­schrit­ten beim Min­dest­lohn in die­sem Jahr und der Min­dest­lohn steigt von 9,82 Euro auf 10,45 Euro.