Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Wenn die Ter­ras­se bereits mit dem Roll­stuhl erreich­bar ist, dann führt die zusätz­li­che Anla­ge eines roll­stuhl­ge­rech­ten Gar­ten­wegs nicht mehr zu einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung.
Ein aus­bil­dungs­wil­li­ges Kind, das aber krank­heits­be­dingt kei­ne Aus­bil­dung absol­vie­ren kann, ist beim Kin­der­geld eben­so zu berück­sich­ti­gen.
Eine Ver­sor­gungs­leis­tung, die nicht regel­mä­ßig in der ver­ein­bar­ten Höhe gezahlt wird, ist nicht als Son­der­aus­ga­be steu­er­lich abzieh­bar.
Die Gro­ße Koali­ti­on hat ein umfang­rei­ches Kon­junk­tur­pa­ket mit vie­len Ände­run­gen im Steu­er­recht geschnürt.
Eine ein­heit­li­che Erst­aus­bil­dung kann beim Kin­der­geld­an­spruch auch dann noch vor­lie­gen, wenn das Kind nach dem Ende des ers­ten Aus­bil­dungs­ab­schnitts die Aus­bil­dung anders als geplant fort­setzt.
Für Eltern, die auf­grund der Schlie­ßung von Kin­der­gar­ten oder Schu­le ihre Kin­der zu Hau­se betreu­en müs­sen und dadurch einen Ver­dienst­aus­fall haben, gibt es finan­zi­el­le Hil­fe vom Staat.
Die gute Haus­halts­la­ge Ende 2019 hat beim Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter zu Über­le­gun­gen geführt, die teil­wei­se Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags bereits Mit­te 2020 umzu­set­zen.
Neben stren­ge­ren Vor­ga­ben für elek­tro­ni­sche Kas­sen müs­sen sich 2020 vor allem Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer an vie­le Ände­run­gen bei der Steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung gewöh­nen.
All­ge­mei­ne ärzt­li­che Beschei­ni­gun­gen mit Rat­schlä­gen rei­chen für die Berück­sich­ti­gung der Kos­ten eines Fit­ness- und Gesund­heits­clubs als Krank­heits­kos­ten nicht aus.
Nur wenn Nach­lass und ande­re Leis­tun­gen für die Beer­di­gungs­kos­ten nicht aus­rei­chen, kommt ein Abzug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung in Fra­ge.