Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Nach­zah­lungs­zin­sen kön­nen als nega­ti­ve Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen berück­sich­tigt wer­den, soweit sie auf zuvor fest­ge­setz­te und aus­ge­zahl­te Erstat­tungs­zin­sen ent­fal­len.
Weil Aus­set­zungs­zin­sen im Gegen­satz zu Nach­zah­lungs­zin­sen nicht zwangs­läu­fig anfal­len, sind die ver­fas­sungs­recht­li­chen Argu­men­te gegen die Höhe der Nach­zah­lungs­zin­sen nicht über­trag­bar.
Anders als ver­schie­de­ne Finanz­ge­rich­te hält der Bun­des­fi­nanz­hof die Säum­nis­zu­schlä­ge auch in einem Nied­rig­zins­um­feld für ver­fas­sungs­ge­mäß.
Wer­den Ein­nah­men ver­se­hent­lich dop­pelt erklärt, kann auch ein bestands­kräf­ti­ger Steu­er­be­scheid mög­li­cher­wei­se wie­der geän­dert wer­den.
Die Vor­la­ge eines Finanz­ge­richts zur Prü­fung der Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät des Soli­da­ri­täts­zu­schlags hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men.
Mit einem umfang­rei­chen Steu­er­än­de­rungs­ge­setz, das vor allem Erleich­te­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen ent­hält, will die Bun­des­re­gie­rung neue Wachs­tums­im­pul­se für die deut­sche Wirt­schaft set­zen.
Wird ein Auto im Aus­land beschlag­nahmt und spä­ter ver­schrot­tet, dann kann die Kfz-Steu­er­pflicht schon zum Zeit­punkt der Beschlag­nah­me enden.
Die staat­li­chen Coro­na-Hil­fen erfül­len nicht die Vor­aus­set­zun­gen für eine ermä­ßig­te Besteue­rung von außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten.
Die Ende 2022 beschlos­se­nen Ent­las­tun­gen füh­ren zu deut­lich nied­ri­ge­ren Steu­er­ein­nah­men, auch wenn die uner­war­tet gute Kon­junk­tur im letz­ten Jahr zumin­dest einen klei­nen Aus­gleich bewirkt.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die jähr­li­che Posi­tiv­lis­te mit den wei­ter­hin gül­ti­gen Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen ver­öf­fent­licht, die in den letz­ten Jah­ren deut­lich an Umfang gewon­nen hat.