Rückzahlung von Erstattungszinsen als negative Kapitalerträge

Nachzahlungszinsen können als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, soweit sie auf zuvor festgesetzte und ausgezahlte Erstattungszinsen entfallen.

Zahlt ein Steu­er­zah­ler die vom Finanz­amt zuvor aus­ge­zahl­ten Erstat­tungs­zin­sen zur Ein­kom­men­steu­er wie­der ans Finanz­amt zurück weil in einer spä­te­ren Zins­fest­set­zung Nach­zah­lungs­zin­sen anfal­len, kann die Rück­zah­lung zu nega­ti­ven Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen füh­ren. Dies wäre also einer der sel­te­nen Fäl­le, in denen die Nach­zah­lungs­zin­sen, die im Gegen­satz zu Erstat­tungs­zin­sen sonst eigent­lich nicht steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den dür­fen, sich doch steu­er­lich aus­wir­ken. Die­se Aus­nah­me hat der Bun­des­fi­nanz­hof abge­seg­net, aber auch klar­ge­stellt, dass das Ent­ste­hen nega­ti­ver Ein­nah­men vor­aus­setzt, dass die zu zah­len­den Zin­sen auf den­sel­ben Unter­schieds­be­trag und den­sel­ben Ver­zin­sungs­zeit­raum ent­fal­len wie die erhal­te­nen Erstat­tungs­zin­sen. Im End­ef­fekt sind also in der Regel trotz­dem nicht die vol­len Nach­zah­lungs­zin­sen als nega­ti­ve Ein­nah­men abzugs­fä­hig.