Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei formalen Mängeln

Allein formale Mängel bei der Buchführung rechtfertigen noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts, sofern es nicht auch sachliche Mängel gibt, die eine Schätzung nahelegen.

Rein for­mel­le Män­gel bei der Buch­füh­rung recht­fer­ti­gen noch kei­ne Schät­zungs­be­fug­nis des Finanz­amts, meint das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf. Dafür braucht es zusätz­lich mate­ri­el­le Feh­ler in der Buch­füh­rung, die nahe­le­gen, dass die Buch­füh­rung oder die Auf­zeich­nun­gen mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit sach­lich unrich­tig sind. Im Streit­fall hat­te ein Ein­zel­händ­ler die digi­ta­len Ein­zel­auf­zeich­nun­gen sei­ner Kas­sen nicht auf­be­wahrt, son­dern nur die Tages­ab­schluss­be­rich­te. Das allein hät­te nach Über­zeu­gung des Gerichts dem Finanz­amt noch kei­ne Schät­zungs­be­fug­nis gege­ben. Weil aber bei der Prü­fung zusätz­lich klar wur­de, dass in der Buch­hal­tung nur die Ein­nah­men aus einer von zwei Kas­sen erfasst waren, durf­te das Finanz­amt am Ende trotz­dem höhe­re Ein­nah­men schät­zen.