Klage gegen Solidaritätszuschlag ab 2020 derzeit unzulässig

Solange der Steuerbescheid in Bezug auf den Soli vorläufig und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein Musterverfahren anhängig ist, ist eine Klage gegen die Verfassungsmäßigkeit des Solis nicht gerechtfertigt.

Auch wenn der Soli inzwi­schen in deut­lich gerin­ge­rem Umfang erho­ben wird, heißt das nicht, dass weni­ger um des­sen Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit gestrit­ten wer­den wür­de. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun aller­dings klar­ge­stellt, dass es für eine Kla­ge gegen den Soli, die des­sen Ver­fas­sungs­wid­rig­keit ab dem Jahr 2020 zum Inhalt hat, an einem Rechts­schutz­be­dürf­nis man­gelt, solan­ge der Steu­er­be­scheid in Bezug auf den Soli vor­läu­fig ergan­gen ist und beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bereits ein ent-spre­chen­des Mus­ter­ver­fah­ren anhän­gig ist. Eine Kla­ge wäre also erst mög­lich, wenn die­ses Mus­ter­ver­fah­ren abge­schlos-sen ist und der Vor­läu­fig­keits­ver­merk vom Finanz­amt auf­ge­ho­ben wird.