Fehler beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler

Ein Verklicken beim Import der Daten in die Steuersoftware ist nicht mit einem Schreibfehler beim Ausfüllen der Steuererklärung vergleichbar und ermöglicht daher nicht die spätere Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids.

Seit eini­gen Jah­ren sieht das Steu­er­recht eine Ände­rungs­mög­lich­keit für bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de vor, wenn dem Steu­er­zah­ler bei der Erstel­lung der Steu­er­erklä­rung Schreib- oder Rechen­feh­ler unter­lau­fen sind, die zu einer fal­schen Anga­be in der Erklä­rung geführt haben. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun ent­schie­den, dass ein manu­el­ler Feh­ler beim Daten­im­port in die zur Abga­be ver­wen­de­te Soft­ware kein sol­cher Schreib­feh­ler ist, der eine Ände­rung des bereits bestands­kräf­ti­gen Steu­er­be­scheids ermög­li­chen wür­de.

Im Streit­fall hat­ten die Klä­ger eine Steu­er­erklä­rung noch­mals in authen­ti­fi­zier­ter Form per ELSTER über­mit­telt, dabei aber beim Import ver­se­hent­lich nicht die aktu­el­len Daten, son­dern die Daten des Vor­jah­res ange­klickt, in denen höhe­re Ver­mie­tungs­ein­nah­men ange­ge­ben waren. Das Finanz­amt setz­te dar­auf­hin die Steu­er höher fest, der Feh­ler fiel den Klä­gern aber erst auf, als der neue Bescheid schon bestands­kräf­tig war. Die­ses “Ver­kli­cken” beim Import der Daten sei nicht als Schreib­feh­ler zu behan­deln, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Auch ande­re Ände­rungs­vor­schrif­ten kom­men bei die­ser Art des Feh­lers nicht in Fra­ge, sodass die kla­gen­den Ehe­leu­te wohl oder übel die höhe­ren Steu­ern bezah­len müs­sen.