Bundesfinanzhof bestätigt Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Säumniszuschläge sind trotz Niedrigzinsniveau auch in den Jahren nach 2018 verfassungs- und europarechtskonform.

Im Gegen­satz zum VIII. Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs, der kürz­lich noch die Erhe­bung von Säum­nis­zu­schlä­gen für die Jah­re 2019 und 2020 wegen Zwei­feln an deren Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit aus­ge­setzt hat, hat der V. Senat auch für Zeit­räu­me nach 2018 kei­ne sol­chen Zwei­fel. Unter Beru­fung auf Urtei­le aus 2022, in denen die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Zuschlä­ge zumin­dest für die Zeit­räu­me bis Ende 2018 bestä­tigt wur­de, haben die Rich­ter fest­ge­stellt, dass auch für die Jah­re ab 2019 trotz dau­er­haf­tem Nied­rig­zins­ni­veau kein ver­fas­sungs- oder euro­pa­recht­li­cher Zwei­fel an der Höhe der Säum­nis­zu­schlä­ge besteht.