Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Neben diver­sen Maß­nah­men zur steu­er­li­chen För­de­rung umwelt­freund­li­cher Ver­kehrs­mit­tel ent­hält das Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 noch zahl­rei­che wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Zum ers­ten Mal seit lan­gem fällt die Steu­er­schät­zung für die öffent­li­chen Kas­sen nega­tiv aus — mit ins­ge­samt 124 Mrd. Euro ver­teilt über fünf Jah­re sogar über­ra­schend deut­lich.
Die Finanz­ver­wal­tung hat ihre Bil­lig­keits­maß­nah­men für Leis­tun­gen zur Flücht­lings­hil­fe durch gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tun­gen bis Ende 2021 ver­län­gert.
Mit zusätz­li­chen Rege­lun­gen für Limi­ted-Gesell­schaf­ten und für die Erb­schaft­steu­er ist das Bre­x­it-Steu­er­be­gleit­ge­setz jetzt ver­ab­schie­det wor­den.
Im Gegen­satz zur Auf­wands­ent­schä­di­gung für ehren­amt­li­che Rich­ter sind die Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen für Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der steu­er­pflich­tig, weil sie mehr als nur die Sit­zungs­teil­nah­me abgel­ten.
Ein Ein­spruch oder eine Steu­er­erklä­rung über die ELS­TER-Web­site ist nur bei einem erfolg­rei­chen Ver­sand der erfass­ten Daten frist­wah­rend, auch wenn die Web­site dabei nicht immer ein­deu­tig ist.
Die Anfor­de­run­gen an eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de sind aus­drück­lich gesetz­lich gere­gelt, wes­halb bis zu einer Ände­rung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ge­set­zes kei­ne Ver­fas­sungs­be­schwer­den per De-Mail mög­lich sind.
Im Jahr 2018 haben sowohl der Anteil der Steu­ern am Brut­to­in­lands­pro­dukt als auch der Über­schuss der öffent­li­chen Haus­hal­te einen neu­en Höchst­stand erreicht.
Bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und der Steu­er­erklä­run­gen für 2018 sind eini­ge Ände­run­gen aus dem letz­ten Jahr zum ers­ten Mal zu beach­ten.
Trotz detail­lier­ter Ver­ein­ba­rung im Koali­ti­ons­ver­trag strei­tet die Gro­ße Koali­ti­on um die mög­li­che Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags in den nächs­ten Jah­ren.