GmbH-Ratgeber

Eine nicht fremd­üb­li­che Ver­zin­sung des Gesell­schaf­ter­ver­rech­nungs­kon­tos kann auch in einem Nied­rig­zins­um­feld zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung füh­ren.
Ist ein GmbH-Anteil mit deut­lich abwei­chen­den Gewinn­be­zugs- und Stimm­rech­ten ver­bun­den, dann ist das auch bei der steu­er­li­chen Bewer­tung die­ses Anteils zu berück­sich­ti­gen.
Auf Steu­ern, für die nach den Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie ein Anspruch auf zins­freie Stun­dung bestan­den hät­te, kön­nen kei­ne Nach­zah­lungs­zin­sen erho­ben wer­den.
Das Bun­des­amt für Jus­tiz wird erst nach Ostern mit der Ein­lei­tung von Ord­nungs­geld­ver­fah­ren begin­nen, wenn der bis Ende 2022 ein­zu­rei­chen­de Jah­res­ab­schluss bis dahin immer noch nicht vor­liegt.
Eine GmbH hat kei­nen Anspruch auf Vor­steu­er­ab­zug aus Leis­tun­gen, die in ers­ter Linie den pri­va­ten Inter­es­sen ihres Geschäfts­füh­rers und des­sen Ange­hö­ri­gen die­nen.
Muss ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer für die Lohn­steu­er auf sei­nen eige­nen Arbeits­lohn haf­ten, dann sind die Zah­lun­gen ans Finanz­amt als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar.
Feh­len­de Anga­ben zur Her­kunft von Bar­geld­be­trä­gen beim Gesell­schaf­ter berech­ti­gen das Finanz­amt auch bei Ver­wen­dung der Mit­tel für eine ver­deck­te Bar­ein­la­ge nicht zu einer Hin­zu­schät­zung bei der Gesell­schaft.
Trotz Aus­lau­fens des Soli­dar­pakts II hält das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg die Fort­gel­tung des Soli für ver­fas­sungs­kon­form.
Für GmbHs, Genos­sen­schaf­ten, Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten und UGs läuft am 30. Juni 2022 die Über­gangs­frist zur Ein­tra­gung im Trans­pa­renz­re­gis­ter aus.
Bei einer durch Ent­gelt­um­wand­lung finan­zier­ten Pen­si­ons­zu­sa­ge darf das Finanz­amt kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen an die steu­er­li­che Aner­ken­nung stel­len.