Personal, Arbeit und Soziales

Ein Urteil, das die Arbeit­ge­ber zu einer elek­tro­ni­schen Erfas­sung der gesam­ten Arbeits­zeit ver­pflich­tet, wird nun gesetz­lich nor­miert.
Die Son­der­re­ge­lun­gen für den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld lau­fen am 30. Juni 2023 aus.
Nur unter sehr engen Vor­aus­set­zun­gen kann für eine Pen­si­ons­zu­sa­ge, die unter einem Vor­be­halt steht, eine Rück­stel­lung gebil­det wer­den.
Die Leis­tun­gen und Bei­trä­ge der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung wer­den in meh­re­ren Schrit­ten ange­passt, wobei die Ände­rung der Bei­trags­sät­ze schon ab dem 1. Juli 2023 greift.
Der bis 30. Juni 2023 befris­te­te ver­ein­fach­te Zugang zur Kurz­ar­beit soll nicht erneut ver­län­gert wer­den.
Mit der Ein­füh­rung des Deutsch­land­ti­ckets zum 1. Mai 2023 wer­den Job­ti­ckets noch attrak­ti­ver, die der Arbeit­ge­ber in vie­len Fäl­len steu­er­frei oder steu­er­ver­güns­tigt gewäh­ren kann.
Nach einem coro­nabe­ding­ten Still­stand zum ver­gan­ge­nen Jah­res­wech­sel wer­den die Rechen­grö­ßen in der Sozi­al­ver­si­che­rung 2023 wie­der stei­gen, und zwar um rund drei Pro­zent.
Durch die aktu­ell sehr hohe Infla­ti­ons­ra­te fällt die jähr­li­che Anpas­sung der Sach­be­zugs­wer­te dies­mal sehr hoch aus.
Neben einem höhe­ren Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag gibt es 2023 vor allem Ände­run­gen im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht.
Die erleich­ter­ten Zugangs­vor­aus­set­zun­gen zum Kurz­ar­bei­ter­geld ein­schließ­lich der Mög­lich­keit, Leih­ar­bei­ter zu berück­sich­ti­gen, gel­ten auch in der ers­ten Jah­res­hälf­te 2023.