Dokumentation von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Sofern klar ist, dass die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wurde und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist eine ungenaue Dokumentation der Arbeitszeit nicht schädlich für die Steuerfreiheit der Zuschläge.

Damit das Finanz­amt Zuschlä­ge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit als steu­er­frei aner­kennt, ver­langt es in der Regel eine genaue Auf­zeich­nung der Arbeits­zeit. Weil statt der genau­en Uhr­zeit des Beginns und Endes der Nacht­ar­beit nur ein Zeit­raum und die dar­in geleis­te­te Stun­den­zahl auf­ge­zeich­net wur­de, ver­wei­ger­te das Finanz­amt daher einem Arbeit­ge­ber die Steu­er­frei­heit der Zuschlä­ge. Dem hat das Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein wider­spro­chen und fest­ge­stellt, dass unge­naue­re Auf­zeich­nun­gen unschäd­lich sind, soweit die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit nach­weis­lich erfüllt sind. Dass die Nacht­ar­beit geleis­tet wur­de, war in die­sem Fall unstrei­tig, es ging nur um den Umfang der Auf­zeich­nungs­pflicht.