Abfindung in Teilleistungen als einheitliche Entschädigung

Eine nachträgliche Teilleistung aus einer Abfindungsvereinbarung kann dazu führen, dass die ermäßigte Besteuerung der gesamten Abfindung als außerordentliche Einkünfte wegfällt.

Für eine Abfin­dung kommt oft eine ermä­ßig­te Besteue­rung in Betracht, wenn die Abfin­dung zu den außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten zählt. Vor­aus­set­zung dafür ist aber, dass die Abfin­dung voll­stän­dig inner­halb eines Kalen­der­jah­res aus­ge­zahlt wird, weil sonst die für die ermä­ßig­te Besteue­rung not­wen­di­ge Zusam­men­bal­lung von Ein­künf­ten nicht vor­liegt. Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt davon ledig­lich zwei Aus­nah­men zu.

Das ist zum einen der Fall, wenn die ganz über­wie­gen­de Haupt­leis­tung in einem Betrag gezahlt wird und nur eine gering­fü­gi­ge Teil­leis­tung in einem ande­ren Jahr zufließt. Außer­dem ist es unschäd­lich, wenn in einem spä­te­ren Kalen­der­jahr vom Arbeit­ge­ber aus Grün­den der sozia­len Für­sor­ge für eine gewis­se Über­gangs­zeit Ent­schä­di­gungs­zu­satz­leis­tun­gen gewährt wer­den. Ob der Arbeit­ge­ber zu der Für­sor­ge arbeits­recht­lich ver­pflich­tet ist, spielt dabei kei­ne Rol­le.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun klar­ge­stellt, dass eine ein­heit­li­che Abfin­dung in Teil­be­trä­gen auch dann vor­lie­gen kann, wenn alle Teil­leis­tun­gen auf die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zurück­zu­füh­ren sind. Wenn nach den Abfin­dungs­ver­ein­ba­run­gen eine Start­prä­mie dafür geleis­tet wird, dass der Arbeit­neh­mer sein Beschäf­ti­gungs- und Qua­li­fi­zie­rungs­ver­hält­nis bei einer Trans­fer­ge­sell­schaft vor­zei­tig kün­digt, weil er bei einem ande­ren Arbeit­ge­ber ein neu­es Arbeits­ver­hält­nis beginnt, kann die­se Prä­mie, sofern sie in einem spä­te­ren Kalen­der­jahr gezahlt wird, dazu füh­ren, dass die ermä­ßig­te Besteue­rung aus­schei­det. In die­sem Fall wird näm­lich ein sub­stan­zi­el­ler Teil­be­trag der Abfin­dung, der nicht als sozia­le Für­sor­ge des Arbeit­neh­mers zu wer­ten ist, in einem ande­ren Kalen­der­jahr geleis­tet.

Für den Bun­des­fi­nanz­hof stand außer­dem fest, dass die Been­di­gung des ursprüng­li­chen Arbeits­ver­hält­nis­ses und das Aus­schei­den aus der Trans­fer­ge­sell­schaft bei­de auf den Ver­lust des Arbeits­plat­zes zurück­zu­füh­ren und damit als ein ein­heit­li­ches Ereig­nis zu wer­ten sind. Das Aus­schei­den aus der Trans­fer­ge­sell­schaft ist also kein sepa­ra­tes Scha­dens­er­eig­nis, bei dem die Start­prä­mie als neue Abfin­dung anzu­se­hen wäre.