Selbständige und Unternehmer

Der Bun­des­fi­nanz­hof stellt die Fol­gen des For­de­rungs­ver­zichts durch den Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft klar.
Das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz muss­te schon meh­re­re Hür­den über­win­den und steht immer noch auf der Kip­pe, auch wenn ein Kom­pro­miss den Umfang des Geset­zes bereits auf weni­ger als die Hälf­te des ursprüng­li­chen Ent­las­tungs­vo­lu­mens redu­ziert hat.
Allein for­ma­le Män­gel bei der Buch­füh­rung recht­fer­ti­gen noch kei­ne Schät­zungs­be­fug­nis des Finanz­amts, sofern es nicht auch sach­li­che Män­gel gibt, die eine Schät­zung nahe­le­gen.
Die Schwel­len­wer­te für die Bilanz­sum­me und die Umsatz­er­lö­se zur Bestim­mung der Grö­ßen­klas­se eines Unter­neh­mens sol­len um rund 25 % ange­ho­ben wer­den.
Das Bun­des­amt für Jus­tiz wird in Fäl­len, in denen die Offen­le­gungs­frist für den Jah­res­ab­schluss 2022 bereits abge­lau­fen ist, erst im April mit der Ein­lei­tung von Ord­nungs­geld­ver­fah­ren begin­nen.
Jeder Jah­res­wech­sel bringt Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht mit sich. Der Groß­teil die­ser Ände­run­gen ist aber immer noch nicht vom Bun­des­rat ver­ab­schie­det.
Weil sich das Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz bis 2024 hin­zie­hen wird, haben Bun­des­tag und Bun­des­rat unstrei­ti­ge Tei­le des Geset­zes in das jetzt ver­ab­schie­de­te Kre­ditz­weit­markt­för­de­rungs­ge­setz über­nom­men.
Der Bun­des­rat hat das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz mit gro­ßer Mehr­heit an den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ver­wie­sen, um noch eini­ge wesent­li­che Ände­run­gen zu errei­chen.
Mit dem nächs­ten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz sol­len Auf­be­wah­rungs­fris­ten ver­kürzt und Schrift­form­erfor­der­nis­se so weit wie mög­lich redu­ziert wer­den.
Das MoPeG wirkt sich im Steu­er­recht zumin­dest indi­rekt aus, da künf­tig bestimm­te Befrei­ungs­re­ge­lun­gen bei der Grund­er­werb­steu­er ins Lee­re lau­fen kön­nen, auch wenn sich für 2024 vor­erst noch nichts ändern soll.