Accessoires und Kleidungsstücke sind keine Betriebsausgaben

Auch Influencer und Personen mit ähnlichen Tätigkeiten können Ausgaben für Accessoires, Kosmetik oder Kleidungsstücke nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Ein eher­nes Prin­zip im Steu­er­recht ist, dass Gegen­stän­de, die auch pri­vat genutzt wer­den kön­nen, und Leis­tun­gen, die auch pri­va­ten Cha­rak­ter haben, nicht als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Aus­nah­men von die­sem Prin­zip gibt es nur in ganz bestimm­ten Fäl­len oder wenn eine ein­deu­ti­ge und objek­ti­ve Auf­tei­lung in einen pri­va­ten und einen beruf­li­chen Anteil mög­lich ist. Wegen die­ses Prin­zips schei­ter­te eine Influ­en­ce­rin mit ihrer Kla­ge beim Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richt, mit der sie den Abzug von Aus­ga­ben für Acces­soires und Klei­dungs­stü­cke als Betriebs­aus­ga­ben errei­chen woll­te.

Zwar teil­te die Klä­ge­rin die Aus­ga­ben in einen pri­va­ten Anteil in Höhe von 60 % und einen betrieb­li­chen Anteil in Höhe von 40 % auf. Doch das Gericht ver­wies dar­auf, dass bei gewöhn­li­cher bür­ger­li­cher Klei­dung und Mode-Acces­soires eine Tren­nung zwi­schen pri­va­ter und betrieb­li­cher Sphä­re nicht mög­lich ist und wies die Kla­ge ab. Es kom­me nicht auf die Nut­zung der Gegen­stän­de an, meint das Gericht, denn allein die nahe­lie­gen­de Mög­lich­keit der Pri­vat­nut­zung führt dazu, dass eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung aus­ge­schlos­sen ist. Ob die ange­schaff­ten Gegen­stän­de teil­wei­se oder aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt wur­den, ist damit uner­heb­lich. Der Beruf eines Influ­en­cers unter­schei­det sich inso­weit nicht von ande­ren Beru­fen.