Pauschalbesteuerung der Überlassung von VIP-Logen

Bei der pauschalen Versteuerung der Überlassung von Logenplätzen sind die anteiligen Ausgaben für Leerplätze nicht zu berücksichtigen.

Die unent­gelt­li­che Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Plät­zen in einer VIP-Loge an Geschäfts­part­ner und Arbeit­neh­mer ist eine Sach­zu­wen­dung, die pau­schal besteu­ert wer­den kann. Die­se gän­gi­ge Pra­xis hat der Bun­des­fi­nanz­hof bestä­tigt, aber dabei klar­ge­stellt, dass der Gegen­stand der Sach­zu­wen­dung die Über­las­sung des ein­zel­nen Logen­plat­zes ist. Auf Leer­plät­ze oder nicht besuch­te Ver­an­stal­tun­gen ent­fal­len­de Auf­wen­dun­gen für die Loge sind des­halb eben­so wenig bei der Pau­schal­be­steue­rung zu berück­sich­ti­gen wie die Kos­ten eines Sitz­plat­zes für einen Mit­ar­bei­ter, der allein zur Betreu­ung der Gäs­te bei der Ver­an­stal­tung anwe­send ist. Die Auf­wen­dun­gen für die über­las­se­nen Plät­ze kön­nen über eine sach­ge­rech­te Schät­zung ermit­telt wer­den. Glei­ches gilt für den nicht zu ver­steu­ern­den Wer­be­an­teil, der auf die Zuwen­dung des Logen­plat­zes ent­fällt.