Einkommensteuer — Immobilien

Ins­ge­samt zehn Bun­des­län­der den­ken ent­we­der über ein eige­nes Grund­steu­er-Modell nach oder haben sich bereits fest dafür ent­schie­den, eige­ne Wege zu gehen.
Die Finanz­äm­ter gewäh­ren in der Coro­na-Kri­se auf Antrag eine nach­träg­li­che Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für 2019, wenn für 2020 ein rück­trags­fä­hi­ger Ver­lust zu erwar­ten ist.
Die Bun­des­re­gie­rung hat wei­te­re Hilfs­maß­nah­men im Steu­er- und Sozi­al­recht für Betrof­fe­ne der Coro­na-Kri­se beschlos­sen.
Neben stren­ge­ren Vor­ga­ben für elek­tro­ni­sche Kas­sen müs­sen sich 2020 vor allem Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer an vie­le Ände­run­gen bei der Steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung gewöh­nen.
Wenn ein Gebäu­de nach­weis­lich nur eine kür­ze­re Rest­nut­zungs­dau­er auf­weist, kommt auch eine kür­ze­re Abschrei­bungs­dau­er in Fra­ge.
Bund und Län­der haben sich auf eine Reform der Grund­steu­er geei­nigt, die den Län­dern eige­ne Son­der­re­ge­lun­gen ermög­licht und 2025 voll in Kraft tre­ten soll.
Nach lan­gem Streit haben sich Bund und Län­der auf eine Grund­steu­er­re­form geei­nigt, die den Län­dern die Opti­on gibt, eige­ne Regeln für die Bemes­sungs­grund­la­ge auf­zu­stel­len.
Gut­ach­ter­tä­tig­kei­ten, die eng mit einer Hand­wer­k­erleis­tung ver­zahnt sind, kom­men für die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­k­erleis­tun­gen in Fra­ge.
Nach der Umschul­dung eines Fremd­wäh­rungs­dar­le­hens sind Schuld­zin­sen, die auf die Abde­ckung eines Kurs­ver­lusts ent­fal­len, nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar.
Da der Immo­bi­li­en­be­sit­zer auf die Ent­eig­nung durch die öffent­li­che Hand kei­nen ent­schei­den­den Ein­fluss neh­men kann, ist die Ent­eig­nung kein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft, womit die gezahl­te Ent­schä­di­gung nicht zu einem steu­er­pflich­ti­gen Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn füh­ren kann.