Kursverlust bei Fremdwährungsdarlehen für vermietete Immobilie

Nach der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens sind Schuldzinsen, die auf die Abdeckung eines Kursverlusts entfallen, nicht als Werbungskosten abziehbar.

Fällt das Fol­ge­dar­le­hen nach der Umschul­dung eines Fremd­wäh­rungs­dar­le­hens, das zur Anschaf­fung einer ver­mie­te­ten Immo­bi­lie ver­wen­det wur­de, höher aus, sind die Schuld­zin­sen des Fol­ge­dar­le­hens in der Höhe nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abzieh­bar, in der das Dar­le­hen zur Bezah­lung des bei der Umschul­dung rea­li­sier­ten Wäh­rungs­kurs­ver­lusts ver­wen­det wor­den ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof kommt zu die­sem Ergeb­nis, weil er meint, dass das Wech­sel­kurs­ri­si­ko nicht durch die Ver­mie­tung ver­an­lasst ist.