Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Dass der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten die Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit des Kin­des vor­aus­setzt, ist jeden­falls in gewis­sen Gren­zen nicht ver­fas­sungs­wid­rig.
Der Grund oder der Umfang einer Erstat­tung von Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen ändern nichts dar­an, dass die Erstat­tung als nega­ti­ve Son­der­aus­ga­ben zu steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men führt.
Die Reform der Pfle­ge­ver­si­che­rung wirkt sich nicht nur auf die Bei­trä­ge, son­dern vor allem auch auf die Leis­tun­gen aus.
Die im Kran­ken­geld ent­hal­te­nen Pflicht­bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, die beim Pro­gres­si­ons­vor­be­halt eben­falls berück­sich­tigt wer­den, sind steu­er­lich nicht abzieh­bar.
Mit einem umfang­rei­chen Steu­er­än­de­rungs­ge­setz, das vor allem Erleich­te­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen ent­hält, will die Bun­des­re­gie­rung neue Wachs­tums­im­pul­se für die deut­sche Wirt­schaft set­zen.
Der Fis­kus hat die Regeln für die steu­er­li­che Behand­lung der Ein­künf­te aus einer Kin­der­ta­ges­pfle­ge aktua­li­siert und dabei ins­be­son­de­re die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le ange­ho­ben.
Die Leis­tun­gen und Bei­trä­ge der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung wer­den in meh­re­ren Schrit­ten ange­passt, wobei die Ände­rung der Bei­trags­sät­ze schon ab dem 1. Juli 2023 greift.
Sofern für ein Sti­pen­di­um eine wirt­schaft­li­che Gegen­leis­tung zu erbrin­gen ist, ist zumin­dest der pri­vat finan­zier­te Anteil des Sti­pen­di­ums steu­er­pflich­tig.
Wenn ein Ver­ein auch der Frei­zeit­ge­stal­tung sei­ner Mit­glie­der dient, sind die Mit­glieds­bei­trä­ge auch bei ansons­ten weit­rei­chen­der gemein­nüt­zi­ger Tätig­keit des Ver­eins nicht als Spen­den abzieh­bar.
Ein Sti­pen­di­um, das in ers­ter Linie pan­de­mie­be­ding­te Ein­nah­me­aus­fäl­le aus­glei­chen soll, erfüllt nicht die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit von Sti­pen­di­en.