Rentenversicherungsbeiträge zum Krankengeld nicht abziehbar

Die im Krankengeld enthaltenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die beim Progressionsvorbehalt ebenfalls berücksichtigt werden, sind steuerlich nicht abziehbar.

Pflicht­bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, die vom Kran­ken­geld ein­be­hal­ten und abge­führt wer­den, kön­nen nicht steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den. Mit die­sem Urteil ent­schied das Finanz­ge­richt Köln gegen eine Steu­er­zah­le­rin, die sich dar­an stör­te, dass das Kran­ken­geld ein­schließ­lich der dar­in ent­hal­te­nen Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt unter­liegt. Auch wenn die spä­te­re Alters­ren­te eben­falls steu­er­pflich­tig ist, sah das Gericht in die­ser Rege­lung kei­ne unzu­läs­si­ge Dop­pel­be­steue­rung, weil die Bei­trags­zah­lung nicht unmit­tel­bar einen steu­er­pflich­ti­gen Ren­ten­be­zug aus­lö­sen wür­de.