Stipendium für pandemiebedingte Einnahmeausfälle nicht steuerfrei

Ein Stipendium, das in erster Linie pandemiebedingte Einnahmeausfälle ausgleichen soll, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Stipendien.

Ein Künst­ler muss die von der öffent­li­chen Hand geleis­te­ten Zah­lun­gen aus einem Sti­pen­di­en-Son­der­pro­gramm zur Abfe­de­rung der durch die Coro­na-Pan­de­mie beding­ten Ein­nah­me­aus­fäl­le in vol­ler Höhe als Ein­kom­men ver­steu­ern. Den Ver­weis auf die Steu­er­frei­heit von Sti­pen­di­en zur För­de­rung der künst­le­ri­schen Ent­wick­lung ließ das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg nicht gel­ten. Die Vor­aus­set­zun­gen einer Steu­er­frei­heit sei­en nicht erfüllt, weil der betrof­fe­ne Künst­ler sich im Streit­jahr nicht in einer Aus- oder Fort­bil­dung befun­den habe. Die För­de­rung der künst­le­ri­schen Bil­dung set­ze vor­aus, dass die Maß­nah­me dar­auf gerich­tet sei, im Beruf auf dem Lau­fen­den zu blei­ben. Mit dem Zuschuss sei statt­des­sen der Zweck ver­folgt wor­den, die künst­le­ri­sche Tätig­keit ange­sichts der wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Pan­de­mie fort­zu­füh­ren.