Verrechnung der Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen

Der Grund oder der Umfang einer Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ändern nichts daran, dass die Erstattung als negative Sonderausgaben zu steuerpflichtigen Einnahmen führt.

Von der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung für Vor­jah­re erstat­te­te Bei­trä­ge sind auch dann mit den im lau­fen­den Jahr gezahl­ten Bei­trä­gen zu ver­rech­nen und der ver­blei­ben­de Erstat­tungs­über­hang den steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten hin­zu­zu­rech­nen, wenn die Erstat­tung dar­auf beruht, dass ein Sozi­al­ver­si­che­rungs­ver­hält­nis rück­ab­ge­wi­ckelt oder rück­wir­kend umge­stellt wor­den ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat mit die­sem Urteil außer­dem ein­deu­tig klar­ge­stellt, dass die Rege­lun­gen über die Ver­rech­nung und Hin­zu­rech­nung erstat­te­ter Son­der­aus­ga­ben nicht gegen das ver­fas­sungs­recht­li­che Rück­wir­kungs­ver­bot oder den Grund­satz des Ver­trau­ens­schut­zes ver­sto­ßen.

Geklagt hat­te ein Ehe­paar, bei dem das Kran­ken­ver­si­che­rungs­ver­hält­nis rück­wir­kend für 13 Jah­re anders beur­teilt wur­de und des­halb eine Erstat­tung von rund 40.000 Euro anfiel, die zu einer ent­spre­chend hohen ein­ma­li­gen Steu­er­be­las­tung führ­te. Eine Ände­rung der ursprüng­li­chen Beschei­de, was auf­grund des pro­gres­si­ven Steu­er­sat­zes deut­lich güns­ti­ger gewe­sen wäre, lehn­te der Bun­des­fi­nanz­hof aber auch in einem sol­chen Extrem­fall klar ab.