Steuerliche Behandlung der Kindertagespflege

Der Fiskus hat die Regeln für die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus einer Kindertagespflege aktualisiert und dabei insbesondere die Betriebsausgabenpauschale angehoben.

Nach mehr als sechs Jah­ren hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um eine aktua­li­sier­te Fas­sung sei­ner Ver­wal­tungs­an­wei­sung zu den Ein­künf­ten von Tages­müt­tern und ande­ren Per­so­nen, die eine Kin­der­ta­ges­pfle­ge anbie­ten, ver­öf­fent­licht. Die wesent­lichs­te Ände­rung in der über­ar­bei­te­ten Fas­sung, die ab dem Kalen­der­jahr 2023 gilt, ist eine Anhe­bung der monat­li­chen Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le von 300 Euro auf 400 Euro. Im Ein­zel­nen gel­ten fol­gen­de Regeln:

  • Ein­kunfts­art: Erfolgt die Kin­der­ta­ges­pfle­ge im Haus­halt der betreu­en­den Per­son oder der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten des Kin­des oder in ande­ren geeig­ne­ten Räu­men und wer­den die Kin­der ver­schie­de­ner Erzie­hungs­be­rech­tig­ter eigen­ver­ant­wort­lich betreut, dann erfolgt die Kin­der­ta­ges­pfle­ge als selbst­stän­di­ge erzie­he­ri­sche Tätig­keit. Wer­den statt­des­sen Kin­der in deren eige­ner Fami­lie nach den Anwei­sun­gen der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten betreut, ist die betreu­en­de Per­son in der Regel Arbeit­neh­mer und die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten die Arbeit­ge­ber. In die­sem Fall kön­nen von den Ein­künf­ten aus der Betreu­ungs­tä­tig­keit ent­we­der die tat­säch­li­chen Wer­bungs­kos­ten oder der Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag von der­zeit 1.230 Euro abge­zo­gen wer­den.

  • Gewinn­ermitt­lung: Die lau­fen­den Zah­lun­gen zur Erstat­tung des Sach­auf­wands und Aner­ken­nung der För­de­rungs­leis­tung durch die Kin­der­ta­ges­pfle­ge­per­son sind steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit. Das gilt unab­hän­gig von der Anzahl der betreu­ten Kin­der und von der Her­kunft der Mit­tel. Die Steu­er­be­frei­ung für neben­be­ruf­li­che erzie­he­ri­sche Tätig­kei­ten (Übungs­lei­ter­pau­scha­le) gilt nicht für die­se Zah­lun­gen. Aller­dings sind die vom Trä­ger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe geleis­te­ten Erstat­tun­gen für Bei­trä­ge zu einer Unfall­ver­si­che­rung, einer ange­mes­se­nen Alters­si­che­rung und einer ange­mes­se­nen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung steu­er­frei.

  • Betriebs­aus­ga­ben: Von den steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men sind die tat­säch­lich ange­fal­le­nen und nach­ge­wie­se­nen Betriebs­aus­ga­ben abzu­zie­hen. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re die Nah­rung für die betreu­ten Kin­der, Beschäf­ti­gungs­ma­te­ria­li­en, Fach­li­te­ra­tur, Hygie­ne­ar­ti­kel sowie die Mie­te, Betriebs­kos­ten und Aus­stat­tungs­ge­gen­stän­de (Mobi­li­ar) für die zur Kin­der­be­treu­ung genutz­ten Räum­lich­kei­ten. Dane­ben sind Kom­mu­ni­ka­ti­ons-, Wei­ter­bil­dungs- und Fahrt­kos­ten sowie die Auf­wen­dun­gen für die Frei­zeit­ge­stal­tung der betreu­ten Kin­der abzieh­bar. Auch die Bei­trä­ge für Ver­si­che­run­gen, soweit sie unmit­tel­bar mit der Tätig­keit in Zusam­men­hang ste­hen, sind Betriebs­aus­ga­ben. Kei­ne Betriebs­aus­ga­be sind dage­gen die Bei­trä­ge zur Alters­si­che­rung, Unfall­ver­si­che­rung und zu einer ange­mes­se­nen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung.

  • Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le: Statt der tat­säch­li­chen Betriebs­aus­ga­ben kann zur Ver­ein­fa­chung auch eine Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le von 400 Euro je Kind und Monat von den erziel­ten Ein­nah­men abge­zo­gen wer­den. Der Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le liegt eine wöchent­li­che Betreu­ungs­zeit von 40 Stun­den zugrun­de. Weicht die tat­säch­lich ver­ein­bar­te Betreu­ungs­zeit davon ab, ist die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le zeit­an­tei­lig zu kür­zen. Für Zeit­räu­me, in denen die betreu­en­de Per­son ver­hin­dert ist, die ver­ein­bar­ten Betreu­ungs­zei­ten zu absol­vie­ren (Urlaub, Krank­heit, Fort­bil­dung etc.), kann die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le nur dann abge­zo­gen wer­den, wenn das Betreu­ungs­geld wäh­rend­des­sen wei­ter­ge­zahlt wird. Maß­nah­men nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz wir­ken sich nicht auf die Pau­scha­le aus, sodass die­se auch im Fall einer vor­über­ge­hen­den Schlie­ßung, in der kei­ne Ein­nah­men erzielt wer­den, abge­zo­gen wer­den kann.

  • Frei­hal­te­plät­ze: Erhält die betreu­en­de Per­son lau­fen­de Geld­leis­tun­gen für Frei­hal­te­plät­ze, die im Fall einer Krank­heits-, Urlaubs- oder Fort­bil­dungs­ver­tre­tung für eine ande­re Kin­der­ta­ges­pfle­ge­per­son kurz­fris­tig belegt wer­den kön­nen, kann anstel­le der tat­säch­li­chen Betriebs­aus­ga­ben eine Pau­scha­le von 50 Euro je Frei­hal­te­platz und Monat als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Für die Zeit, in der ein Frei­hal­te­platz mit einem Kind belegt ist, wird natür­lich die höhe­re Pau­scha­le von 400 Euro je Kind und Monat ange­setzt. Bei­de Pau­scha­len sind auf 20 Arbeits­ta­ge im Monat aus­ge­legt und zeit­an­tei­lig anzu­set­zen.

  • Ein­schrän­kun­gen: Fin­det die Betreu­ung im Haus­halt der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten oder in unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung gestell­ten Räum­lich­kei­ten statt, kön­nen die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­len nicht abge­zo­gen wer­den. In die­sen Fäl­len ist nur der Abzug der tat­säch­li­chen Betriebs­aus­ga­ben mög­lich. Außer­dem dür­fen die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­len nur bis zur Höhe der Betriebs­ein­nah­men abge­zo­gen wer­den. Ein even­tu­el­ler Ver­lust aus der Kin­der­ta­ges­pfle­ge kann also nur dann gel­tend gemacht wer­den, wenn nicht die Pau­scha­len, son­dern die tat­säch­li­chen Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den.