Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten

Dass der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt, ist jedenfalls in gewissen Grenzen nicht verfassungswidrig.

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten kön­nen zu zwei Drit­tel als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist aller­dings, dass das Kind auch zum Haus­halt des Steu­er­zah­lers gehört. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat des­halb die Kla­ge eines Vaters abge­wie­sen, der die hälf­ti­gen Kos­ten für den Kin­der­hort, die er der Mut­ter erstat­tet hat­te, als Son­der­aus­ga­be gel­tend machen woll­te. Die Beschrän­kung der Abzieh­bar­keit auf die Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit des Kin­des ver­stößt jeden­falls dann nicht gegen die Steu­er­frei­heit des Exis­tenz­mi­ni­mums und den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz, wenn die gel­tend gemach­ten Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten durch den Frei­be­trag für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf abge­deckt wer­den. Das Kri­te­ri­um der Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit beruht nach Über­zeu­gung der Rich­ter auf einer ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­si­gen Typi­sie­rung.