Existenzgründer

Beson­ders von der Coro­na-Kri­se betrof­fe­ne Unter­neh­men erhal­ten nach dem Aus­lau­fen der Sofort­hil­fe eine wei­te­re Über­brü­ckungs­hil­fe zur Siche­rung der betrieb­li­chen Exis­tenz.
Die Gro­ße Koali­ti­on hat ein umfang­rei­ches Kon­junk­tur­pa­ket mit vie­len Ände­run­gen im Steu­er­recht geschnürt.
Unter­neh­mer oder Frei­be­ruf­ler, die in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung frei­wil­lig ver­si­chert sind, kön­nen bei den meis­ten Kran­ken­kas­sen momen­tan form­los eine Stun­dung der Bei­trä­ge bean­tra­gen.
Die Finanz­äm­ter gewäh­ren unkom­pli­ziert Anpas­sun­gen der Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen und Stun­dun­gen und ver­zich­ten bei betrof­fe­nen Steu­er­zah­lern auf Säum­nis­zu­schlä­ge.
Bund und Län­der haben vie­le Hilfs­maß­nah­men in die Wege gelei­tet, um die Fol­gen der Coro­na-Kri­se abzu­fe­dern.
Der Staat gewährt Klein­un­ter­neh­men Ein­mal­zah­lun­gen zum Aus­gleich von Ein­nah­me­aus­fäl­len auf­grund der Coro­na-Kri­se.
In nur zwei Mona­ten haben Bun­des­tag und Bun­des­rat das drit­te Paket an Maß­nah­men zum Büro­kra­tie­ab­bau ver­ab­schie­det.
Die Betei­li­gung an einer GmbH kann not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen eines Ein­zel­un­ter­neh­mers sein, wenn die GmbH die Tätig­keit oder den Absatz des Ein­zel­un­ter­neh­mens direkt oder indi­rekt för­dert.
Das Finanz­amt darf einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag auch dann rück­gän­gig machen, wenn die Inves­ti­ti­on zwar durch­ge­führt wur­de, die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Hin­zu­rech­nung im Inves­ti­tons­jahr jedoch unter­blie­ben ist.
Eine mehr­fa­che Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung durch Ver­tei­lung der Geschäfts­tä­tig­keit auf meh­re­re unab­hän­gi­ge Gesell­schaf­ten ist nicht mög­lich.