Wirtschaftshilfe für November und Dezember

Die “Novemberhilfe” ist eine zusätzliche Unterstützung für Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

Ange­sichts des dyna­mi­schen Infek­ti­ons­ge­sche­hens haben die Bun­des­re­gie­rung und die Bun­des­län­der im Okto­ber Maß­nah­men beschlos­sen, um die Infek­ti­ons­wel­le zu bre­chen. Für bestimm­te Bran­chen umfasst das auch tem­po­rä­re Schlie­ßun­gen. Mit der außer­or­dent­li­chen Wirt­schafts­hil­fe des Bun­des für Novem­ber und Dezem­ber wer­den nun die Unter­neh­men, Selb­stän­di­ge, Ver­ei­ne und Ein­rich­tun­gen unter­stützt, deren Betrieb auf­grund der zur Bewäl­ti­gung der Pan­de­mie erfor­der­li­chen Maß­nah­men tem­po­rär geschlos­sen wird, sowie die­je­ni­gen, die indi­rekt, aber ver­gleich­bar durch die Anord­nun­gen betrof­fen sind.

Die Wirt­schafts­hil­fe wird als ein­ma­li­ge Kos­ten­pau­scha­le aus­be­zahlt. Den Betrof­fe­nen soll mög­lichst unbü­ro­kra­tisch gehol­fen wer­den. Dabei geht es ins­be­son­de­re um die Fix­kos­ten, die trotz der tem­po­rä­ren Schlie­ßung anfal­len. Um das Ver­fah­ren so ein­fach wie mög­lich zu hal­ten, wer­den die­se Kos­ten über den Ver­gleichs­um­satz im Vor­jahr ange­nä­hert. Fol­gen­de Regeln gel­ten für die­se Wirt­schafts­hil­fe:

  • Antrags­be­rech­ti­gung: Antrags­be­rech­tigt sind sowohl direkt von den tem­po­rä­ren Schlie­ßun­gen betrof­fe­ne Unter­neh­men, Betrie­be, Selb­stän­di­ge, Ver­ei­ne und Ein­rich­tun­gen als auch indi­rekt betrof­fe­ne Unter­neh­men. Als direkt betrof­fen zäh­len alle Unter­neh­men, Betrie­be, Selb­stän­di­ge, Ver­ei­ne und Ein­rich­tun­gen, die auf der Grund­la­ge von Schlie­ßungs­ver­ord­nun­gen der Län­der nach dem Beschluss von Bund und Län­dern am 28. Okto­ber 2020 den Geschäfts­be­trieb ein­stel­len muss­ten. Neben Hotels zäh­len auch ande­re Beher­ber­gungs­be­trie­be und Ver­an­stal­tungs­stät­ten als direkt betrof­fe­ne Unter­neh­men. Indi­rekt betrof­fe­ne Unter­neh­men sind alle Unter­neh­men, die nach­weis­lich und regel­mä­ßig 80 % ihrer Umsät­ze mit direkt von den Schlie­ßungs­maß­nah­men betrof­fe­nen Unter­neh­men erzie­len oder in deren Auf­trag tätig wer­den. Ver­bun­de­ne Unter­neh­men — also Unter­neh­men mit meh­re­ren Toch­ter­un­ter­neh­men oder Betriebs­stät­ten — sind dann antrags­be­rech­tigt, wenn mehr als 80 % des ver­bund­wei­ten Gesamt­um­sat­zes auf direkt oder indi­rekt betrof­fe­ne Ver­bund­un­ter­neh­men ent­fällt.

  • För­der­hö­he: Im Rah­men der Novem­ber-/De­zem­ber­hil­fe wer­den Zuschüs­se in Höhe von 75 % des durch­schnitt­li­chen wöchent­li­chen Umsat­zes im Novem­ber bzw. Dezem­ber 2019 pro Woche der Schlie­ßun­gen gewährt. Das gilt bis zu einer Ober­gren­ze von 1 Mio. Euro, sofern der bei­hil­fe­recht­li­che Spiel­raum des Unter­neh­mens das zulässt (Klein­bei­hil­fen­re­ge­lung der EU). Zuschüs­se über 1 Mio. Euro bedür­fen noch der Geneh­mi­gung durch die EU-Kom­mis­si­on, wor­an die Bun­des­re­gie­rung arbei­tet. Solo­selbst­stän­di­ge kön­nen als Ver­gleichs­um­satz alter­na­tiv zum wöchent­li­chen Umsatz im Novem­ber bzw. Dezem­ber 2019 den durch­schnitt­li­chen Wochen­um­satz im Jahr 2019 zugrun­de legen. Bei Unter­neh­men, die nach dem 31. Okto­ber 2019 ihre Geschäfts­tä­tig­keit auf­ge­nom­men haben, kann als Ver­gleichs­um­satz der durch­schnitt­li­che Wochen­um­satz im Okto­ber 2020 oder der durch­schnitt­li­che Wochen­um­satz seit Grün­dung gewählt wer­den.

  • Abschlags­zah­lun­gen: Ein schnel­ler Start der Aus­zah­lung ist für vie­le Solo­selb­stän­di­ge und Betrie­be über­le­bens­wich­tig. Daher gibt es Abschlags­zah­lun­gen für die Novem­ber-/De­zem­ber­hil­fe. Die Antrag­stel­lung ist seit der letz­ten Novem­ber­wo­che mög­lich. Solo­selb­stän­di­ge erhal­ten eine Abschlags­zah­lung von bis zu 5.000 Euro, ande­re Unter­neh­men erhal­ten bis zu 10.000 Euro. Das Ver­fah­ren der regu­lä­ren Aus­zah­lung der Wirt­schafts­hil­fe wird par­al­lel vor­be­rei­tet und fina­li­siert, damit es unmit­tel­bar im Anschluss an die Abschlags­zah­lun­gen gestar­tet wer­den kann.

  • Leis­tungs­an­rech­nung: Ande­re staat­li­che Leis­tun­gen, die für den För­der­zeit­raum gezahlt wer­den, wer­den auf die Wirt­schafts­hil­fe ange­rech­net. Das gilt vor allem für Leis­tun­gen wie Über­brü­ckungs­hil­fe oder Kurz­ar­bei­ter­geld.

  • Umsatz­an­rech­nung: Wenn im För­der­zeit­raum trotz der Schlie­ßung Umsät­ze erzielt wer­den, so wer­den die­se bis zu einer Höhe von 25 % des Ver­gleichs­um­sat­zes nicht ange­rech­net. Bei dar­über hin­aus­ge­hen­den Umsät­zen erfolgt eine ent­spre­chen­de Anrech­nung. Für Restau­rants gilt eine Son­der­re­ge­lung, wenn sie Spei­sen im Außer­haus­ver­kauf anbie­ten. Sie erhal­ten die Umsatz­er­stat­tung auf 75 % der Umsät­ze im Ver­gleichs­zeit­raum nur für die Umsät­ze, die dem vol­len Mehr­wert­steu­er­satz unter­lie­gen, also die im Restau­rant ver­zehr­ten Spei­sen. Damit wer­den die Umsät­ze des Außer­haus­ver­kaufs — für die der redu­zier­te Steu­er­satz gilt — her­aus­ge­rech­net. Im Gegen­zug wer­den die Umsät­ze des Außer­haus­ver­kaufs wäh­rend der Schlie­ßun­gen von der Umsatz­an­rech­nung aus­ge­nom­men, um eine Aus­wei­tung die­ses Geschäfts zu begüns­ti­gen.

  • Antrag­stel­lung: Die Anträ­ge kön­nen über die bun­des­ein­heit­li­che IT-Platt­form der Über­brü­ckungs­hil­fe gestellt wer­den. Die elek­tro­ni­sche Antrag­stel­lung muss wie bei der Über­brü­ckungs­hil­fe auch durch einen Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer erfol­gen. Für Solo­selb­stän­di­ge, die nicht mehr als 5.000 Euro bean­tra­gen, ent­fällt die Pflicht zur Antrag­stel­lung über einen prü­fen­den Drit­ten. Sie kön­nen den Antrag auch selbst online (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) stel­len. Vor­aus­set­zung für die Anmel­dung ist ein ELS­TER-Zer­ti­fi­kat. Der Direkt­an­trag auf Novem­ber-/De­zem­ber­hil­fe kann nur ein­mal gestellt wer­den.