GmbH-Ratgeber

Bund und Län­der haben vie­le Hilfs­maß­nah­men in die Wege gelei­tet, um die Fol­gen der Coro­na-Kri­se abzu­fe­dern.
Der Staat gewährt Klein­un­ter­neh­men Ein­mal­zah­lun­gen zum Aus­gleich von Ein­nah­me­aus­fäl­len auf­grund der Coro­na-Kri­se.
Ein Gesell­schaf­ter der GmbH kann direkt nicht gegen einen Steu­er­be­scheid Ein­spruch oder Kla­ge erhe­ben, der an die GmbH gerich­tet ist, auch wenn es um einen Fest­stel­lungs­be­scheid zum steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­to geht.
Eine Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung trotz lau­fen­der Leis­tun­gen aus einer Pen­si­ons­zu­sa­ge kann im Aus­nah­me­fall gerecht­fer­tigt sein und ist dann kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.
Der Ver­zicht auf eine For­de­rung gegen­über der GmbH kann zu einem Ver­lust aus Kapi­tal­ver­mö­gen füh­ren, sofern die For­de­rung nicht wert­hal­tig ist.
Die Betei­li­gung an einer GmbH kann not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen eines Ein­zel­un­ter­neh­mers sein, wenn die GmbH die Tätig­keit oder den Absatz des Ein­zel­un­ter­neh­mens direkt oder indi­rekt för­dert.
Ab 2021 soll der Soli für rund 90 % der Ein­kom­men­steu­er­zah­ler voll­stän­dig und wei­te­re 6,5 % teil­wei­se weg­fal­len.
Ob Auf­wen­dun­gen eiens Gesell­schaf­ters zur Siche­rung der Kapi­tal­aus­stat­tung der GmbH als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten abzieh­bar sind, hat sich in den letz­ten Jah­ren grund­le­gend geän­dert.
Eine Organ­ge­sell­schaft, die vom Finanz­amt für die Kör­per­schaft­steu­er des Organ­trä­gers in Haf­tung genom­men wird, leis­tet damit eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.
Zu all­ge­mein gehal­te­ne Ver­trä­ge zwi­schen GmbH und Gesell­schaf­tern hal­ten even­tu­ell einem Fremd­ver­gleich nicht stand, womit die gezahl­ten Ver­gü­tun­gen zu ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen wer­den.