GmbH-Ratgeber

Ver­lus­te aus einem Dar­le­hen an eine Kapi­tal­ge­sell­schaft sind steu­er­lich anzu­er­ken­nen, wenn fest­steht, dass die Gesell­schaft kei­ne Zah­lun­gen mehr leis­ten wird.
Neben einer Opti­on zur Kör­per­schaft­steu­er für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wer­den die kör­per­schaft­steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für Kon­zer­ne und inter­na­tio­na­le Gesell­schaf­ten ver­bes­sert.
Dass Divi­den­den­er­trä­ge bei der Kör­per­schaft­steu­er nur dann unbe­rück­sich­tigt blei­ben, wenn die Betei­li­gung min­des­tens 10 % beträgt, ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den.
Bei einer ver­spä­te­ten Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses darf das Finanz­amt nicht einen fik­ti­ven Zufluss von Tan­tie­men bereits zu dem Zeit­punkt unter­stel­len, zu dem der Jah­res­ab­schluss auf­zu­stel­len gewe­sen wäre.
Ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­ti­ger Geschäfts­füh­rer hat beim Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld kei­ne Son­der­stel­lung, die ihn vom Bezug aus­schlie­ßen wür­de.
Die Finanz­äm­ter gewäh­ren in der Coro­na-Kri­se auf Antrag eine nach­träg­li­che Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für 2019, wenn für 2020 ein rück­trags­fä­hi­ger Ver­lust zu erwar­ten ist.
Bund und Län­der haben vie­le Hilfs­maß­nah­men in die Wege gelei­tet, um die Fol­gen der Coro­na-Kri­se abzu­fe­dern.
Der Staat gewährt Klein­un­ter­neh­men Ein­mal­zah­lun­gen zum Aus­gleich von Ein­nah­me­aus­fäl­len auf­grund der Coro­na-Kri­se.
Ein Gesell­schaf­ter der GmbH kann direkt nicht gegen einen Steu­er­be­scheid Ein­spruch oder Kla­ge erhe­ben, der an die GmbH gerich­tet ist, auch wenn es um einen Fest­stel­lungs­be­scheid zum steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­to geht.
Eine Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung trotz lau­fen­der Leis­tun­gen aus einer Pen­si­ons­zu­sa­ge kann im Aus­nah­me­fall gerecht­fer­tigt sein und ist dann kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.