Personal, Arbeit und Soziales

Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers zum Dienst­wa­gen, die aus­drück­lich für einen bestimm­ten Zeit­raum geleis­tet wer­den, sind gleich­mä­ßig auf die­sen Zeit­raum zu ver­tei­len.
Seit 2020 gel­ten neue Vor­ga­ben zur Abgren­zung zwi­schen Geld­leis­tung und Sach­be­zug, zu denen das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt ins­be­son­de­re zu Gut­schei­nen vie­le Fra­gen beant­wor­tet.
Am 1. Juli 2021 ist die zwei­te Stu­fe der vier­stu­fi­gen Anhe­bung des Min­dest­lohns in Kraft getre­ten.
Die pan­de­mie­be­ding­ten Erleich­te­run­gen bei der Kur­ar­beit wer­den erneut ver­län­gert und gel­ten nun für Betrie­be, die bis zum 30. Sep­tem­ber 2021 Kurz­ar­beit ein­füh­ren.
Die Bemes­sungs­grund­la­ge für die pau­scha­le Lohn­steu­er auf Sach­zu­wen­dun­gen anläss­lich einer Betriebs­ver­an­stal­tung hängt von der ver­wen­de­ten Pau­scha­lie­rungs­re­ge­lung ab.
Die Pau­scha­le für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand wird auch dann gekürzt, wenn der Arbeit­neh­mer auf die vom Arbeit­ge­ber gestell­te Mahl­zeit ver­zich­tet.
Eine pau­scha­le Abgel­tung von Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit ist anders als die Ver­gü­tung der tat­säch­lich geleis­te­ten Arbeit nicht steu­er­frei.
Über die Arbeits­zei­ten im Rah­men eines Ehe­gat­ten­ar­beits­ver­hält­nis­ses sind für eine steu­er­li­che Aner­ken­nung nicht zwin­gend detail­lier­te Auf­zeich­nun­gen not­wen­dig.
Der Groß­teil der Ände­run­gen im Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 wirkt sich 2021 aus. Doch es gibt auch eini­ge Ände­run­gen, die rück­wir­kend oder erst mit Ver­zö­ge­rung in Kraft tre­ten.
Der Bun­des­fi­nanz­hof und die Finanz­ver­wal­tung haben klar­ge­stellt, wie Waren und Dienst­leis­tun­gen zu bewer­ten sind, die so am Markt nicht für End­ver­brau­cher ange­bo­ten wer­den.