Personal, Arbeit und Soziales

Der Groß­teil der Ände­run­gen im Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 wirkt sich 2021 aus. Doch es gibt auch eini­ge Ände­run­gen, die rück­wir­kend oder erst mit Ver­zö­ge­rung in Kraft tre­ten.
Der Bun­des­fi­nanz­hof und die Finanz­ver­wal­tung haben klar­ge­stellt, wie Waren und Dienst­leis­tun­gen zu bewer­ten sind, die so am Markt nicht für End­ver­brau­cher ange­bo­ten wer­den.
Ein fort­lau­fend vom Arbeit­ge­ber gewähr­ter Nut­zungs­vor­teil im Rah­men eines Fir­men­fit­ness-Pro­gramms ist Teil des lau­fen­den Arbeits­lohns und fließt dem Arbeit­neh­mer damit nicht nur ein­mal jähr­lich in einer Sum­me zu.
Bei der erb­schaft­steu­er­li­chen Lohn­sum­men­re­ge­lung wird auch das nicht vom Unter­neh­men selbst getra­ge­ne Kurz­ar­bei­ter­geld als Teil der Lohn­sum­me gewer­tet.
Vor allem bei der Ein­kom­men­steu­er gibt es 2021 zahl­rei­che Ände­run­gen, von denen vie­le die Steu­er­be­las­tung redu­zie­ren.
Die Sach­be­zugs­wer­te wer­den für 2021 wie­der an die Ver­brau­cher­preis­ent­wick­lung für Nah­rungs­mit­tel und Mie­ten ange­passt.
Zum Jah­res­wech­sel stei­gen die Rechen­grö­ßen und Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen in der Sozi­al­ver­si­che­rung um durch­schnitt­lich rund 3 %.
Kurz vor dem Jah­res­en­de wur­de das umfang­reichs­te Steu­er­än­de­rungs­ge­setz des Jah­res ver­ab­schie­det.
Zahlt der Arbeit­ge­ber vom Arbeit­neh­mer ver­ur­sach­te Ver­war­nungs­gel­der, die aber gegen den Arbeit­ge­ber als Fahr­zeug­hal­ter fest­ge­setzt wur­den, liegt kein Arbeits­lohn vor.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Pausch­be­trä­ge für Sach­ent­nah­men von Lebens­mit­teln und Geträn­ken an die Umsatz­steu­er­än­de­run­gen zum 1. Juli 2020 ange­passt.