Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist individuell abzurechnen

Eine pauschale Abgeltung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist anders als die Vergütung der tatsächlich geleisteten Arbeit nicht steuerfrei.

Zuschlä­ge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit sind nur dann steu­er­frei, wenn sie für die indi­vi­du­ell geleis­te­te Arbeit gezahlt und damit ein­zeln abge­rech­net wer­den. Eine monat­li­che Pau­scha­le für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit erfüllt die­se Vor­aus­set­zung nach Über­zeu­gung des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf nicht, selbst wenn sie nied­ri­ger aus­fällt als der Anspruch, der sich aus einer Ein­zel­ab­rech­nung erge­ben wür­de. Zuläs­sig wäre eine Pau­scha­le allen­falls dann, wenn sie nur als Vor­aus­zah­lung auf eine spä­te­re End­ab­rech­nung der tat­säch­lich geleis­te­ten Arbeit gezahlt wird.