Bewertung von Sachzuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung

Die Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer auf Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung hängt von der verwendeten Pauschalierungsregelung ab.

Bei der pau­scha­len Ver­steue­rung der Vor­tei­le und Sach­zu­wen­dun­gen im Rah­men einer Betriebs­ver­an­stal­tung kann ein Unter­neh­men für sei­ne Arbeit­ge­ber zwi­schen den all­ge­mei­nen Pau­scha­lie­rungs­vor­ga­ben des Lohn­steu­er­rechts und der beson­de­ren Pau­scha­lie­rungs­vor­schrift für Sach­zu­wen­dun­gen wäh­len. Für Kun­den und ande­re Geschäfts­part­ner gilt bei der Pau­scha­lie­rung dage­gen stets die beson­de­re Rege­lung für Sach­zu­wen­dun­gen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun klar­ge­stellt, dass bei der all­ge­mei­nen Pau­scha­lie­rung des Sach­be­zugs eines Arbeit­neh­mers nur sol­che Kos­ten des Arbeit­ge­bers ein­zu­be­zie­hen sind, die beim Arbeit­neh­mer einen geld­wer­ten Vor­teil aus­lö­sen kön­nen. Die Auf­wen­dun­gen für einen Event­ma­na­ger zählt der Bun­des­fi­nanz­hof aus­drück­lich nicht zu die­sen Kos­ten.

Bei der beson­de­ren Pau­scha­lie­rungs­re­ge­lung für Sach­zu­wen­dun­gen sind dage­gen alle der Zuwen­dung direkt zuzu­ord­nen­den Auf­wen­dun­gen in die Bemes­sungs­grund­la­ge ein­zu­be­zie­hen, unab­hän­gig davon, ob sie beim Emp­fän­ger zu einem Vor­teil füh­ren kön­nen. Hier sind also auch die Kos­ten der Event­agen­tur mit­ein­zu­be­zie­hen. Die Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät die­ser unglei­chen Behand­lung recht­fer­tigt der Bun­des­fi­nanz­hof damit, dass der Arbeit­ge­ber für sei­ne Arbeit­neh­mer zwi­schen den bei­den Pau­scha­lie­rungs­re­ge­lun­gen wäh­len kann.