Formularversand und Einspruch über das ElsterOnline-Portal

Ein Einspruch oder eine Steuererklärung über die ELSTER-Website ist nur bei einem erfolgreichen Versand der erfassten Daten fristwahrend, auch wenn die Website dabei nicht immer eindeutig ist.

Wer auf der ELS­TER-Web­site einen Ein­spruch ver­fasst, die­sen aber nicht anschlie­ßend mit der “Senden”-Funktion an das Finanz­amt ver­schickt, son­dern statt­des­sen den Befehl “Spei­chern und Ver­las­sen” ver­wen­det, hat damit kei­nen wirk­sa­men Ein­spruch ein­ge­legt. Auch wenn der Steu­er­zah­ler dann irr­tüm­lich davon aus­geht, erfolg­reich einen recht­zei­ti­gen Ein­spruch ein­ge­legt zu haben, besteht nach Über­zeu­gung des Finanz­ge­richts Köln in die­sem Fall nach Ablauf der Ein­spruchs­frist kein Anspruch auf Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand.

Das Urteil ist sehr ärger­lich für alle Steu­er­zah­ler, weil der Klä­ger sicher nicht der ein­zi­ge ist, der dem Design der ELS­TER-Web­site zum Opfer gefal­len ist. Ent­ge­gen gän­gi­ger Prin­zi­pi­en für das Design von Ein­ga­be­for­mu­la­ren, die einen Knopf für das Bestä­ti­gen oder Absen­den der Ein­ga­be am Ende des For­mu­lars vor­se­hen, haben die ELS­TER-For­mu­la­re zwar einen Knopf am Ende des For­mu­lars. Die­ser (“Spei­chern und Ver­las­sen”) dient jedoch nur dazu, die Daten für eine spä­te­re Wei­ter­be­ar­bei­tung zu spei­chern und zum Menü zurück­zu­keh­ren. Wer die Steu­er­erklä­rung oder den Ein­spruch tat­säch­lich ver­sen­den will, darf die­sen Knopf nicht drü­cken, son­dern muss zum Anfang der Sei­te zurück­keh­ren, um dort einen ande­ren Rei­ter aus­zu­wäh­len, auf dem sich die Funk­ti­on für den Ver­sand der ein­ge­ge­be­nen Daten befin­det.