Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Die Finanzverwaltung hat Details zur Berechnung des monatlichen Nutzungsvorteils bei der Privatnutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrrads ab 2019 geregelt.

Bis Ende 2021 sind zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn vom Arbeit­ge­ber gewähr­te Vor­tei­le für die Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­rads oder — im Fall von Selbst­stän­di­gen und Unter­neh­mern — die pri­va­te Nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­rads steu­er­frei, sofern das Fahr­rad oder E-Bike ver­kehrs­recht­lich kein Kraft­fahr­zeug ist. Die steu­er­frei­en Vor­tei­le wer­den zudem in der Steu­er­erklä­rung nicht auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ange­rech­net.

Wenn die Zusätz­lich­keits­vor­aus­set­zung dage­gen nicht erfüllt ist, bei­spiels­wei­se weil die Fahr­rad­über­las­sung aus­drück­lich Teil des Arbeits­lohns ist, dann ist die Pri­vat­nut­zung ein steu­er­pflich­ti­ger geld­wer­ter Vor­teil. Wie die­ser Nut­zungs­vor­teil ab 2019 genau zu bewer­ten ist, wenn der Arbeit­ge­ber oder auf Grund des Dienst­ver­hält­nis­ses ein Drit­ter dem Arbeit­neh­mer ein Fahr­rad zur pri­va­ten Nut­zung über­lässt, hat die Finanz­ver­wal­tung nun gere­gelt.

  • Nut­zungs­vor­teil: Der monat­li­che Durch­schnitts­wert der pri­va­ten Nut­zung des Fahr­rads (ein­schließ­lich Pri­vat­fahr­ten, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te und Fami­li­en­heim­fahr­ten) beträgt 1 % der auf vol­le 100 Euro abge­run­de­ten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers, Impor­teurs oder Groß­händ­lers im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me des Fahr­rads ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er.

  • Erst­ma­li­ge Über­las­sung ab 2019: Über­lässt der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer das betrieb­li­che Fahr­rad erst­mals nach dem 31. Dezem­ber 2018 und vor dem 1. Janu­ar 2022, wird als monat­li­cher Durch­schnitts­wert der pri­va­ten Nut­zung statt­des­sen nur 1 % der auf vol­le 100 Euro abge­run­de­ten hal­bier­ten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers, Impor­teurs oder Groß­händ­lers im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me des Fahr­rads ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er ange­setzt. In die­sen Fäl­len kommt es nicht auf den Zeit­punkt an, zu dem der Arbeit­ge­ber die­ses Fahr­rad ange­schafft, her­ge­stellt oder geleast hat.

  • Nut­zer­wech­sel ab 2019: Wur­de das betrieb­li­che Fahr­rad bereits vor dem 1. Janu­ar 2019 vom Arbeit­ge­ber einem Arbeit­neh­mer zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen, ist für die­ses Fahr­rad auch bei einem Wech­sel des Nut­zungs­be­rech­tig­ten nach dem 31. Dezem­ber 2018 wei­ter­hin der vol­le Lis­ten­preis als Grund­la­ge für die Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils anzu­set­zen. Die güns­ti­ge­re Bewer­tung mit der hal­bier­ten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung ist für die­ses Fahr­rad also auch bei einer Über­las­sung an einen ande­ren Arbeit­neh­mer nach 2018 aus­ge­schlos­sen.

  • Sach­be­zugs­frei­gren­ze: Die Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge von monat­lich 44 Euro ist auf die Über­las­sung von Fahr­rä­dern aus­drück­lich nicht anwend­bar.

  • Per­so­nal­ra­batt: Gehört die Nut­zungs­über­las­sung von Fahr­rä­dern an frem­de Drit­te zur Ange­bots­pa­let­te des Arbeit­ge­bers, kann der geld­wer­te Vor­teil auch nach den Grund­sät­zen ermit­telt wer­den, die für Per­so­nal­ra­bat­te gel­ten, und der Rabatt­frei­be­trag in Höhe von jähr­lich 1.080 Euro berück­sich­tigt wer­den, wenn die Lohn­steu­er nicht pau­schal erho­ben wird.

  • Elek­tro­fahr­rä­der: Fahr­rä­der mit Elek­tro­an­trieb wer­den steu­er­lich wie nor­ma­le Fahr­rä­der behan­delt, sofern das E-Bike ver­kehrs­recht­lich als Fahr­rad gilt (u. a. kei­ne Kenn­zei­chen- und Ver­si­che­rungs­pflicht). Gilt ein Elek­tro­fahr­rad dage­gen ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug (z. B. gel­ten Elek­tro­fahr­rä­der, deren Motor Geschwin­dig­kei­ten über 25 km/h unter­stützt, als Kraft­fahr­zeu­ge), sind für die Bewer­tung des geld­wer­ten Vor­teils die Rege­lun­gen der Dienst­wa­gen­be­steue­rung anzu­wen­den.