Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte

Die Berechnung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte ist grundsätzlich betriebsbezogen durchzuführen.

Für gewerb­li­che Ein­künf­te gibt es einen Nach­lass auf die Ein­kom­men­steu­er, um die Belas­tung die­ser Ein­künf­te mit Gewer­be­steu­er zu kom­pen­sie­ren. Zu die­ser Steu­er­ermä­ßi­gung gab es in den letz­ten Jah­ren mehr­fach Ver­fah­ren um die Fra­ge, wie genau die Berech­nung vor­zu­neh­men ist, wenn ein Unter­neh­mer an meh­re­ren Betrie­ben betei­ligt ist oder sein Betrieb Betei­li­gun­gen an einer wei­te­ren Gesell­schaft hält. Die­se Fra­gen sind sowohl im Hin­blick auf die Begren­zung der Ermä­ßi­gung auf die tat­säch­lich gezahl­te Gewer­be­steu­er als auch auf die Fra­ge der Ver­rech­nung von Gewin­nen und Ver­lus­ten rele­vant. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs, dass die Berech­nun­gen grund­sätz­lich betriebs­be­zo­gen durch­zu­füh­ren sind, auch bei mehr­stö­cki­gen Gesell­schaf­ten, in sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sung auf­ge­nom­men. Die Ände­rung ist ab 2020 all­ge­mein anzu­wen­den, auf Antrag des Steu­er­zah­lers auch auf frü­he­re Jah­re.