Vermachung eines Kaufrechts löst Grunderwerbsteuerpflicht aus

Sieht ein Vermächtnis nur ein Kaufrecht für eine zum Nachlass gehörende Immobilie vor, gilt für den Kauf nicht die Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbe von Todes wegen.

Für Immo­bi­li­en, die Teil einer Erb­schaft oder Schen­kung sind, fällt bei der Über­tra­gung auf den neu­en Eigen­tü­mer kei­ne Grund­er­werb­steu­er an. Hat der Erb­las­ser im Tes­ta­ment einem der Bedach­ten dage­gen nur per Ver­mächt­nis das Kauf­recht einer zum Nach­lass gehö­ren­den Immo­bi­lie zuge­spro­chen, unter­liegt der Kauf­ver­trag der Grund­er­werb­steu­er. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht in die­sem Fall kei­nen Grund für eine Steu­er­be­frei­ung nach den Rege­lun­gen für Erwer­be von Todes wegen. Rechts­grund des Über­eig­nungs­an­spruchs für die Immo­bi­lie ist der mit dem Erben geschlos­se­ne Kauf­ver­trag und nicht das Ver­mächt­nis des Erb­las­sers. Ob ein Ver­mächt­nis einen direk­ten Anspruch auf Über­eig­nung oder nur ein Recht auf Abschluss eines Kauf­ver­trags gewährt, ist im Ein­zel­fall zu ermit­teln.