Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells

Weil die Prüfung der Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells auf Anlegerebene stattfindet und nicht beim Anbieter, kann im Einzelfall auch dann ein Steuerstundungsmodell vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste allein auf die gesetzliche Abschreibung zurückgehen.

Seit 2005 gibt es eine Vor­schrift im Steu­er­recht, nach der Ver­lus­te aus Steu­er­stun­dungs­mo­del­len aus­schließ­lich mit zukünf­ti­gen Gewin­nen aus der­sel­ben Ein­kunfts­quel­le ver­rech­net wer­den dür­fen. Was genau ein Steu­er­stun­dungs­mo­dell aus­macht, legt das Gesetz jedoch nur grob fest. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu nun ent­schie­den, dass ein Steu­er­stun­dungs­mo­dell auch dann vor­lie­gen kann, wenn die pro­gnos­ti­zier­ten Ver­lus­te allein auf gesetz­lich gere­gel­ten Abschrei­bungs­me­tho­den (degres­si­ve AfA und Son­der­ab­schrei­bun­gen) beru­hen.

In einem sol­chen Fall sieht der Bun­des­fi­nanz­hof kei­nen Wider­spruch zwi­schen der vom Gesetz­ge­ber durch Son­der­ab­schrei­bun­gen geschaf­fe­nen Len­kungs­wir­kung für Inves­ti­tio­nen und der Ver­lust­aus­gleichs­be­schrän­kung für Steu­er­stun­dungs­mo­del­le. Nicht ein­fa­cher wird die Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung für den Anle­ger durch die zusätz­li­che Fest­stel­lung der Rich­ter, dass die Fra­ge, ob ein Steu­er­stun­dungs­mo­dell vor­liegt, anle­ger­be­zo­gen zu prü­fen ist und damit für eine bestimm­te Kapi­tal­an­la­ge nicht glo­bal vor­ab ent­schie­den wer­den kann.