Corona-Krise: Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Welche Regeln bei der Lohnfortzahlung und Heimarbeit in der Corona-Krise gelten, hängt von den konkreten Umständen ab.

Die Coro­na-Epi­de­mie stellt Arbeit­ge­ber und deren Beschäf­tig­te vor vie­le Her­aus­for­de­run­gen, die so bis­her nie auf­ge­tre­ten sind. Vor allem rund um die Arbeit von zu Hau­se und die Lohn­fort­zah­lung in ver­schie­de­nen Kon­stel­la­tio­nen gibt es vie­le Fra­gen. Hier haben wir die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen dazu für Sie zusam­men­ge­stellt.

  • Heim­ar­beit: Es gibt kei­nen gesetz­li­chen Anspruch dar­auf, von zu Hau­se aus zu arbei­ten. Heim­ar­beit muss daher immer mit dem Arbeit­ge­ber abge­stimmt wer­den, sofern der Arbeits- oder Tarif­ver­trag nicht ohne­hin eine Opti­on dafür vor­sieht.

  • Erkran­kung: Im Fall einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus gel­ten die übli­chen Rege­lun­gen zur Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall. Auch bei der Erkran­kung eines Kin­des grei­fen die nor­ma­len Regeln für sol­che Fäl­le. Wur­de dem Arbeit­neh­mer die Berufs­aus­übung auf­grund der Erkran­kung behörd­lich unter­sagt, kommt eine Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz in Fra­ge.

  • Ver­dachts­fäl­le: Bleibt der Arbeit­neh­mer zu Hau­se, weil er ledig­lich den Ver­dacht auf eine Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus bei sich selbst oder einem Ange­hö­ri­gen (Kind) hat oder eine Anste­ckung im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit fürch­tet, besteht kein Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung, es sei denn, mit dem Arbeit­ge­ber ist ande­res ver­ein­bart bzw. er weist den Arbeit­neh­mer in die­sem Fall von sich aus an, zu Hau­se zu blei­ben.

  • Kin­der­be­treu­ung: Geht die Kin­der­be­treu­ung auf die Schlie­ßung der Kita oder Schu­le zurück, müs­sen die Eltern alle zumut­ba­ren Anstren­gun­gen unter­neh­men, die Kin­der­be­treu­ung ander­wei­tig sicher­zu­stel­len. Eine Ent­gelt­fort­zah­lungs­pflicht durch den Arbeit­ge­ber besteht allen­falls dann, wenn die Betreu­ung abseh­bar nur weni­ge Tage nötig ist. Bei einer län­ger­fris­ti­gen Kin­der­be­treu­ung (meh­re­re Wochen) muss der Arbeit­neh­mer ent­we­der Urlaub neh­men oder auf den Arbeits­lohn ver­zich­ten. Aller­dings gibt es in bestimm­ten Fäl­len staat­li­che Hil­fen, die der Arbeit­ge­ber durch­lei­ten muss. Mehr dazu im Bei­trag “Hil­fe für Eltern bei Ver­dienst­aus­fall durch Kin­der­be­treu­ung”.

  • Betriebs­schlie­ßun­gen: Wenn von Behör­den eine Schlie­ßung des Betriebs ange­ord­net wird (z.B. Händ­ler oder Betrie­be mit infi­zier­ten Mit­ar­bei­tern), besteht der Ent­gelt­an­spruch des Arbeit­neh­mers wei­ter. Das Risi­ko hier­für liegt also beim Arbeit­ge­ber. Aller­dings kom­men hier sowohl Kurz­ar­beit als auch in bestimm­ten Fäl­len eine Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz in Fra­ge, um die Belas­tung des Arbeit­ge­bers abzu­fan­gen.

  • Dienst­rei­sen: Grund­sätz­lich sind Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, Dienst­rei­sen oder dienst­li­che Ver­an­stal­tun­gen anzu­tre­ten. Ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht besteht nur bei einer erheb­li­chen objek­ti­ven Gefahr oder einer ernst­haf­ten Gefähr­dung, wobei die Umstän­de des Ein­zel­falls ent­schei­dend sind.

Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zum Arbeits­recht in der Coro­na-Kri­se fin­den Sie auch online, z.B. auf fol­gen­den Sei­ten: