Drittes Corona-Steuerhilfegesetz mit drei Maßnahmen beschlossen

Mit drei Maßnahmen im Steuerrecht will die Regierungskoalition weitere steuerliche Entlastung und Konjunkturanreize in der Corona-Krise schaffen.

Anfang Febru­ar hat sich die Gro­ße Koali­ti­on im Koali­ti­ons­aus­schuss auf wei­te­re Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen in der Coro­na-Pan­de­mie geei­nigt. Der steu­er­li­che Teil die­ser Beschlüs­se wird mit dem Drit­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz umge­setzt, das Bun­des­tag und Bun­des­rat bereits bera­ten und ver­ab­schie­det haben. Dar­in sind ins­ge­samt drei Maß­nah­men vor­ge­se­hen

  • Gas­tro­no­mie: Die Anwen­dung des ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­sat­zes in Höhe von 7 % für Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen (mit Aus­nah­me der Abga­be von Geträn­ken) wird über den 30. Juni 2021 hin­aus befris­tet bis zum 31. Dezem­ber 2022 ver­län­gert.

  • Kin­der­bo­nus: Für jedes im Jahr 2021 kin­der­geld­be­rech­tig­te Kind wird ein Kin­der­bo­nus von 150 Euro gewährt. Dazu wird das Kin­der­geld für den Monat Mai 2021 um einen Ein­mal­be­trag in Höhe von 150 Euro erhöht. Der Bonus wie das nor­ma­le Kin­der­geld auch mit dem Kin­der­frei­be­trag ver­rech­net, wirkt sich also pri­mär bei Fami­li­en mit gerin­ge­rem Ein­kom­men aus.

  • Ver­lus­t­rück­trag: Der steu­er­li­che Ver­lus­t­rück­trag wird für die Jah­re 2020 und 2021 noch­mals erwei­tert und auf 10 Mio. Euro (bei Zusam­men­ver­an­la­gung 20 Mio. Euro) ange­ho­ben. Dies gilt auch für die Betrags­gren­zen beim vor­läu­fi­gen Ver­lus­t­rück­trag für 2020.