Neues Paket mit Bürokratieerleichterungen

Insgesamt 22 Maßnahmen sollen Unternehmen und Privatpersonen von unnötigen bürokratischen Vorgaben befreien oder zumindest deren praktische Anwendung erleichtern.

Die Bun­des­re­gie­rung hat im April ein umfang­rei­ches Paket von Büro­kra­tie­er­leich­te­run­gen beschlos­sen. Ins­ge­samt 22 kon­kre­te Maß­nah­men sind dar­in ent­hal­ten, mit denen Unter­neh­men und Bür­ger von büro­kra­ti­schen Hemm­nis­sen ent­las­tet wer­den sol­len. Eini­ge Punk­te betref­fen sehr spe­zi­fi­sche Rege­lun­gen für bestimm­te Bran­chen, aber es gibt auch Maß­nah­men, von denen die meis­ten Betrie­be und Steu­er­zah­ler pro­fi­tie­ren wer­den. Hier ist ein Über­blick die­ser “High­lights”, für die jetzt die ent­spre­chen­den gesetz­li­chen Anpas­sun­gen erar­bei­tet wer­den:

  • Umsatz­schwel­len: Zum 1. Janu­ar 2021 ist die Umsatz­gren­ze für die Ist-Besteue­rung auf 600.000 Euro ange­ho­ben und damit an die Buch­füh­rungs­pflicht­gren­ze ange­passt wor­den. Aller­dings gibt es immer noch Unter­schie­de bei den Berech­nungs­me­tho­den die­ser Grenz­wer­te. Durch einen Ver­weis in der Abga­ben­ord­nung auf die Berech­nung nach dem Umsatz­steu­er­ge­setz wer­den die Berech­nungs­me­tho­den nun ange­gli­chen.

  • Ver­bind­li­che Aus­künf­te: Steu­er­zah­ler sol­len künf­tig eine ver­bind­li­che Aus­kunft zu steu­er­li­chen Sach­ver­hal­ten inner­halb von drei Mona­ten erhal­ten kön­nen. In die­sem Zusam­men­hang soll geprüft wer­den, ob die Zustän­dig­keit für ver­bind­li­che Aus­künf­te im Zusam­men­hang mit Organ­schaf­ten bei der für den Organ­trä­ger zustän­di­gen Finanz­be­hör­de zen­tra­li­siert wer­den soll­te.

  • Zeit­na­he Betriebs­prü­fun­gen: Durch die stär­ke­re Nut­zung koope­ra­ti­ver Betriebs­prü­fun­gen sol­len Betriebs­prü­fun­gen durch die Finanz­be­hör­den künf­tig zeit­nah, zügi­ger und mit kleinst­mög­li­chem Auf­wand für alle Betei­lig­ten erfol­gen.

  • ESt4B-Mit­tei­lun­gen: Obwohl Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten schon seit 2011 Steu­er­erklä­run­gen aus­schließ­lich elek­tro­nisch beim Finanz­amt abge­ben müs­sen, wer­den deren Ein­künf­te bis­her vom für die Gesell­schaft zustän­di­gen Finanz­amt maschi­nell fest­ge­stellt und anschlie­ßend den für die Besteue­rung der Gesell­schaf­ter zustän­di­gen Finanz­äm­tern mit soge­nann­ten ESt4B-Mit­tei­lun­gen in Papier­form zuge­schickt. Die­se Finanz­äm­ter erfas­sen die antei­li­gen Ein­künf­te dann wie­der von Hand in ihrem eige­nen IT-Sys­tem und set­zen die Ein­kom­men­steu­er fest. Die­ser auf­wän­di­ge und feh­ler­an­fäl­li­ge Infor­ma­ti­ons­aus­tausch betrifft bun­des­weit jähr­lich mehr als 5 Mio. Steu­er­fäl­le und soll daher nun auf ein elek­tro­ni­sches Ver­fah­ren umge­stellt wer­den.

  • Umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft: Die Rege­lung umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft ist immer wie­der Gegen­stand höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung. Daher soll ein Ver­fah­ren ein­ge­führt wer­den, mit dem eine Organ­schaft mög­lichst nur auf Antrag und durch eine ent­spre­chen­de Bestä­ti­gung der Finanz­ver­wal­tung über das Vor­lie­gen der recht­li­chen Kri­te­ri­en ent­ste­hen kann.

  • UStIdNr.-Abfrage: Bis­her ist eine Abfra­ge inlän­di­scher Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern (USt­IdNr.) mit qua­li­fi­zier­ter Bestä­ti­gung durch das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) nur über ein Antrags­for­mu­lar beim BZSt mög­lich. Der Bund will eine erleich­ter­te Abfra­ge­mög­lich­keit gemein­sam mit den Län­dern prü­fen und noch im ers­ten Halb­jahr 2021 dar­über ent­schei­den.

  • Unter­neh­mens­re­gis­ter: Ein Basis­re­gis­ter für Unter­neh­mens­stamm­da­ten in Ver­bin­dung mit einer bun­des­ein­heit­li­chen Wirt­schafts­num­mer soll zur Redu­zie­rung von Sta­tis­tik­pflich­ten füh­ren. Damit die ent­spre­chen­den Vor­ar­bei­ten begin­nen kön­nen, soll das “Gesetz zur Schaf­fung eines Basis­re­gis­ters für Unter­neh­mens­stamm­da­ten” noch vor der Bun­des­tags­wahl ver­ab­schie­det wer­den. Nach einer Erpro­bungs­pha­se soll die ers­te Aus­bau­stu­fe des Basis­re­gis­ters ab 2024 betriebs­reif sein.

  • Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren: Das Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren für Selbst­stän­di­ge soll durch Digi­ta­li­sie­rung schnel­ler und ein­fa­cher wer­den und zwi­schen den unter­schied­li­chen Zwei­gen der Sozi­al­ver­si­che­rung wider­spruchs­frei ablau­fen.

  • Ein­heit­li­che U1/U2-Sät­ze: Die Umla­ge­ver­fah­ren U1 und U2 federn finan­zi­el­le Belas­tun­gen der Arbeit­ge­ber aus der Ent­gelt­fort­zah­lung bei Krank­heit oder Mut­ter­schaft ihrer Arbeit­neh­mer ab. Dabei wer­den die Bei­trags­sät­ze bis­her kas­sen­in­di­vi­du­ell abhän­gig davon fest­ge­legt, wel­che Risi­ken die ein­zel­nen Kran­ken­kas­sen abzu­si­chern haben. Der Umla­ge­satz für den Arbeit­ge­ber rich­tet sich somit danach, bei wel­cher Kran­ken­kas­se sein Arbeit­neh­mer ver­si­chert ist. Dadurch führt das heu­ti­ge Ver­fah­ren zu einer unter­schied­li­chen Kos­ten­be­las­tung klei­ner Arbeit­ge­ber für gleich­ar­ti­ge Leis­tun­gen. Es soll daher geprüft wer­den, inwie­fern die gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen so wei­ter­ent­wi­ckelt wer­den kön­nen, dass die Bei­trags- und Erstat­tungs­sät­ze ver­ein­heit­licht wer­den. Außer­dem wird gemein­sam mit den Kas­sen geprüft, inwie­weit Ver­bes­se­run­gen not­wen­dig sind, um qua­li­täts­ge­si­cher­te Aus­künf­te der Kran­ken­kas­sen zu Fra­gen der Sozi­al­ver­si­che­rung an die Arbeit­ge­ber sicher­zu­stel­len.

  • Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen: Dem Aus­bau der erneu­er­ba­ren Ener­gi­en steht auch die Büro­kra­tie im Weg. Die Rege­lun­gen für Bau und Betrieb klei­ner Anla­gen sol­len daher so ein­fach wie mög­lich gefasst wer­den. Für klei­ne Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen ent­fällt künf­tig die Pflicht, eine Gewer­be­steu­er­erklä­rung abge­ben zu müs­sen.

  • Ver­ga­be­ver­fah­ren: Unter­neh­men, die noch nicht lan­ge am Markt sind, fällt es oft schwer, sich erfolg­reich an Ver­ga­be­ver­fah­ren zu betei­li­gen. Mög­li­cher Grund ist die Pra­xis man­cher Ver­ga­be­stel­len, ent­ge­gen der recht­li­chen Mög­lich­kei­ten und Vor­ga­ben allein auf erfah­re­ne Unter­neh­men mit ein­schlä­gi­gen Refe­renz­pro­jek­ten zu set­zen. Um die Betei­li­gung von jun­gen Unter­neh­men in Ver­ga­be­ver­fah­ren zu stär­ken, soll dar­auf hin­ge­wirkt wer­den, dass öffent­li­che Auf­trag­ge­ber kei­ne Anfor­de­run­gen stel­len, die nicht durch den Auf­trags­ge­gen­stand gerecht­fer­tigt sind. Das gilt ins­be­son­de­re für das Erfor­der­nis mehr­jäh­ri­ger Erfah­rung und zahl­rei­cher Refe­renz­pro­jek­te.

  • Unter­neh­mens­über­ga­ben: Um die Attrak­ti­vi­tät von Unter­neh­mens­nach­fol­gen für Grün­dungs­in­ter­es­sier­te zu stei­gern, soll der bestehen­de Regu­lie­rungs­rah­men für Unter­neh­mens­über­ga­ben bzw. -nach­fol­gen ver­ein­facht wer­den.