Mindestlohn soll ab Oktober auf 12 Euro pro Stunde steigen

Neben einer Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro soll zum 1. Oktober 2022 auch die Minijobgrenze steigen.

Zum 1. Okto­ber soll der gesetz­li­che Min­dest­lohn auf 12 Euro ange­ho­ben wer­den. Schon im Koali­ti­ons­ver­trag hat­te sich die Ampel­ko­ali­ti­on auf die Anhe­bung ver­stän­digt, bis­her aber kei­nen kon­kre­ten Zeit­punkt dafür genannt. Die Fest­le­gung auf den 1. Okto­ber 2022 führt dazu, dass der Min­dest­lohn neben den bei­den regu­lä­ren Erhö­hungs­schrit­ten zum 1. Janu­ar und 1. Juli in die­sem Jahr ins­ge­samt drei­mal ange­ho­ben wird. Danach soll die Anpas­sung des Min­dest­lohns wie­der auf Grund­la­ge von Beschlüs­sen der Min­dest­lohn­kom­mis­si­on erfol­gen, erst­mals mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2024.

Mit dem jetzt von der Bun­des­re­gie­rung beschlos­se­nen Ent­wurf des “Geset­zes zur Erhö­hung des Schut­zes durch den gesetz­li­chen Min­dest­lohn” wird auch die Ent­gelt­gren­ze für Mini­jobs auf 520 Euro monat­lich erhöht und dyna­misch aus­ge­stal­tet, so dass künf­tig eine Wochen­ar­beits­zeit von 10 Stun­den zum Min­dest­lohn ermög­licht wird. Wei­te­re Ände­run­gen bei Mini- und Midi­jobs sol­len die Auf­nah­me einer sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Beschäf­ti­gung för­dern.

Dazu wird die Höchst­gren­ze für eine Beschäf­ti­gung im Über­gangs­be­reich (Midi­job) von monat­lich 1.300 Euro auf 1.600 Euro ange­ho­ben. Außer­dem wer­den die Beschäf­tig­ten inner­halb des Über­gangs­be­reichs noch stär­ker ent­las­tet und der Belas­tungs­sprung beim Über­gang aus einer gering­fü­gi­gen in eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung wird geglät­tet. Der Arbeit­ge­ber­bei­trag wird ober­halb der Gering­fü­gig­keits­gren­ze zunächst auf die für einen Mini­job zu leis­ten­den Pau­schal­bei­trä­ge in Höhe von 28 % ange­gli­chen und glei­tend auf den regu­lä­ren Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag abge­schmol­zen.

Schließ­lich wer­den auch die Vor­aus­set­zun­gen eines “gele­gent­li­chen unvor­her­ge­se­he­nen Über­schrei­tens” der Gering­fü­gig­keits­gren­ze gesetz­lich gere­gelt. Ein unvor­her­seh­ba­res Über­schrei­ten der Gering­fü­gig­keits­gren­ze soll dem­nach den Mini­job-Sta­tus nicht ändern, wenn die Gering­fü­gig­keits­gren­ze inner­halb des für den jewei­li­gen Ent­gel­tab­rech­nungs­zeit­raum zu bil­den­den Zeit­jah­res in nicht mehr als zwei Mona­ten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Gering­fü­gig­keits­gren­ze über­schrit­ten wird. Die Rege­lung ermög­licht eine begrenz­te Mehr­ar­beit aus unvor­her­seh­ba­rem Anlass sowie Ein­mal­zah­lun­gen, die dem Grun­de und der Höhe nach vom Geschäfts­er­geb­nis oder einer indi­vi­du­el­len Arbeits­leis­tung des Vor­jah­res abhän­gen.

Zusam­men mit dem Gesetz hat die Bun­des­re­gie­rung auch beschlos­sen, dass das Bun­des­ar­beits- und Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um gemein­sam prü­fen sol­len, wie durch elek­tro­ni­sche und mani­pu­la­ti­ons­si­che­re Arbeits­zeit­auf­zeich­nun­gen die Durch­set­zung des Min­dest­lohns wei­ter ver­bes­sert wer­den kann. Ins­be­son­de­re klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men sol­len dabei nicht durch die Anschaf­fung von Zeit­er­fas­sungs­sys­te­men über­mä­ßig belas­tet wer­den. Dazu soll die Ent­wick­lung einer App zur Zeit­er­fas­sung geprüft wer­den, die den Arbeit­ge­bern kos­ten­frei zur Ver­fü­gung gestellt wer­den kann.