Fünftel-Regelung bei Einkünften aus Langzeitvergütungsmodell

Ein Langzeitvergütungsmodell erfüllt die Anforderungen an eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Steuer nach der günstigeren Fünftel-Regelung berechnet wird.

Statt Akti­en­op­ti­ons­mo­del­len wer­den mit Füh­rungs­kräf­ten immer häu­fi­ger Lang­zeit­ver­gü­tungs­mo­del­le ver­ein­bart, bei denen am Ende eines mehr­jäh­ri­gen Zeit­raums eine Zusatz­ver­gü­tung auf der Grund­la­ge der Geschäfts­ent­wick­lung in die­sem Zeit­raum gezahlt wird. Sol­che Zah­lun­gen aus einem Lang­zeit­ver­gü­tungs­mo­dell erfül­len die Vor­aus­set­zun­gen einer Ver­gü­tung für eine mehr­jäh­ri­ge Tätig­keit, wie der Bun­des­fi­nanz­hof bestä­tigt hat. Damit ist die Lohn­steu­er auf die Zusatz­ver­gü­tung nach der güns­ti­ge­ren Fünf­tel-Rege­lung zu berech­nen.

Im Streit­fall hat­te das Finanz­amt dem kla­gen­den Unter­neh­men zunächst eine Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­kunft erteilt, in der es die Anwen­dung der Fünf­tel-Rege­lung bestä­tigt hat, die­se Aus­kunft dann aber eini­ge Jah­re spä­ter wie­der auf­ge­ho­ben. Die­se Auf­he­bung sah der Bun­des­fi­nanz­hof als rechts­wid­rig an, weil die ursprüng­li­che Aus­kunft kor­rekt war, sich an der Rechts­la­ge nichts geän­dert hat­te und das Finanz­amt auch sonst kei­ne sub­stan­zi­el­len Grün­de für die Auf­he­bung der Anru­fungs­aus­kunft genannt hat­te.