Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt

Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter des Finanzamts verletzt den verfassungsrechtlichen besonderen Schutz der Wohnung und ist daher rechtswidrig.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat fest­ge­stellt, dass die unan­ge­kün­dig­te Woh­nungs­be­sich­ti­gung durch einen Finanz­be­am­ten zur Über­prü­fung der Anga­ben über ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer wegen Ver­sto­ßes gegen den Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz rechts­wid­rig ist, sofern der Steu­er­zah­ler bis­her bei der Auf­klä­rung des Sach­ver­halts mit­ge­wirkt hat. Die Rechts­wid­rig­keit des unan­ge­kün­dig­ten Besuchs besteht auch dann, wenn der Steu­er­zah­ler der Orts­be­sich­ti­gung zustimmt und des­halb kein schwe­rer Grund­rechts­ein­griff vor­liegt.

Ange­sichts des im Grund­ge­setz ver­bürg­ten Schut­zes der Unver­letz­lich­keit der Woh­nung wäre eine Orts­be­sich­ti­gung erst dann erfor­der­lich gewe­sen, wenn die Unklar­hei­ten durch wei­te­re Aus­künf­te des Steu­er­zah­lers nicht mehr hät­ten sach­ge­recht auf­ge­klärt wer­den kön­nen. Einen wei­te­ren Ver­stoß gegen den Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz sah der Bun­des­fi­nanz­hof dar­in, dass die Orts­be­sich­ti­gung von einem Beam­ten der Steu­er­fahn­dung und nicht von einem Mit­ar­bei­ter der Ver­an­la­gungs­stel­le durch­ge­führt wur­de, weil dadurch das per­sön­li­che Anse­hen des Steu­er­zah­lers gefähr­det sein könn­te, wenn Drit­te den Besuch eines Steu­er­fahn­ders zufäl­lig mit­be­kom­men.