Vergütung für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

Ein Werbemietvertrag mit den Arbeitnehmern zur Anbringung von bedruckten Kennzeichenhaltern ohne eigenständigen wirtschaftlichem Gehalt führt zu Arbeitslohn.

Ein Ent­gelt, das der Arbeit­ge­ber an sei­ne Mit­ar­bei­ter für die Anbrin­gung eines mit Wer­bung ver­se­he­nen Kenn­zei­chen­hal­ters zahlt, ist durch das Arbeits­ver­hält­nis ver­an­lasst und damit Arbeits­lohn, wenn dem mit dem Arbeit­neh­mer abge­schlos­se­nen Wer­be­miet­ver­trag kein eigen­stän­di­ger wirt­schaft­li­cher Gehalt zukommt. Mit die­ser Begrün­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof ein Urteil des Finanz­ge­richts Müns­ter bestä­tigt und fest­ge­stellt, dass eine über­wie­gend eigen­be­trieb­li­che Ver­an­las­sung der Zah­lung regel­mä­ßig aus­schei­det, wenn das für die Wer­bung gezahl­te Ent­gelt als Arbeits­lohn zu beur­tei­len ist.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jedoch auch aus­drück­lich ein­ge­räumt, dass eine ent­spre­chen­de Ver­gü­tung unter den rich­ti­gen Umstän­den kein Arbeits­lohn wäre. Ent­schei­dend ist die Aus­ge­stal­tung der Ver­trags­be­zie­hung. Im Streit­fall gab es im Wer­be­miet­ver­trag mit den Arbeit­neh­mern kei­ne kon­kre­te Ver­trags­ge­stal­tung, die die För­de­rung des Wer­be­ef­fekts sicher­ge­stellt hät­te, bei­spiels­wei­se durch ein Ver­bot der Wer­bung für ande­re Fir­men. Außer­dem waren die Miet­ver­trä­ge an das Bestehen eines Arbeits­ver­hält­nis­ses mit dem Arbeit­ge­ber geknüpft, wur­den nur mit Mit­ar­bei­tern des Unter­neh­mens abge­schlos­sen und waren bei der Ver­gü­tung offen­sicht­lich auf die Aus­rei­zung der Besteue­rungs­frei­gren­ze für sons­ti­ge Ein­künf­te aus der Ver­mie­tung beweg­li­cher Gegen­stän­de aus­ge­rich­tet.