Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung

Die Überlassung der gemeinsamen Wohnung im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung lässt sich nur dann bei den Sonderausgaben berücksichtigen, wenn die Überlassung unentgeltlich erfolgt.

Der Unter­halt an den geschie­de­nen oder dau­ernd getrennt leben­den Ehe­gat­ten kann nicht nur als Geld-, son­dern auch als Sach­leis­tung erfol­gen, oft durch Über­las­sung der gemein­sa­men Woh­nung. Wie die Woh­nungs­über­las­sung steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen ist, hängt von den Ver­ein­ba­run­gen mit dem Part­ner ab. Ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug in Höhe der orts­üb­li­chen Mie­te kommt nur in Fra­ge, wenn der Part­ner dem Real­split­ting zustimmt und die Über­las­sung unent­gelt­lich, also als Natu­ral­leis­tung erfolgt. Die orts­üb­li­che Mie­te ist auch dann anzu­set­zen, wenn die Ehe­leu­te unter­halts­recht­lich einen gerin­ge­ren Wohn­vor­teil ver­ein­bart haben.

Selbst dann ist die anzu­set­zen­de fik­ti­ve Mie­te jedoch noch um den Wohn­vor­teil der gemein­sa­men Kin­der zu kür­zen, falls die­se eben­falls in der über­las­se­nen Woh­nung leben. Dafür sieht der Bun­des­fi­nanz­hof einen Wohn­kos­ten­an­teil von 20 % als gerecht­fer­tigt an. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt aber außer­dem ent­schie­den, dass das Real­split­ting, also der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug des Unter­halts mit Zustim­mung des geschie­de­nen oder getrennt leben­den Part­ners, ohne­hin nicht in Fra­ge kommt, wenn die Woh­nungs­über­las­sung ent­gelt­lich erfolgt, weil dann Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung vor­lie­gen, selbst wenn die Mie­te mit dem geschul­de­ten Bar­un­ter­halt ver­rech­net wird.